(1)Unbeschadet des Artikels 5 leitet die Kommission unverzüglich eine Untersuchung betreffend sensible Erzeugnisse ein, wenn ausreichende, beispielsweise im Rahmen der Überwachung und der Bewertung der Marktlage nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 gewonnene, Anscheinsbeweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden des Wirtschaftszweigs der Union vorliegen, auch wenn dieser möglicherweise geografisch auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist.
(2)Die Kommission prüft vorrangig, ob Anscheinsbeweise nach Absatz 1 in Fällen vorliegen, in denen ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren oder ein Rückgang der Inlandspreise in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu verzeichnen ist, oder in denen es zu einem schlagartigen Anstieg der Einfuhren oder einem Rückgang der Preise einer Ware kommt und die Unionshersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren überwiegend in einem oder mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen sind.
(3)Sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, behandelt die Kommission in der Regel einen mengenmäßigen Anstieg der Einfuhren einer bestimmten zu Präferenzbedingungen aus einem betroffenen Land eingeführten Ware um mehr als 5 % im Vergleich zum Dreijahresdurchschnitt als Anscheinsbeweis für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden des Wirtschaftszweigs der Union, wenn auf der Grundlage verfügbarer Daten gleichzeitig der durchschnittliche Preis dieser Einfuhren aus einem betroffenen Land in der Regel mindestens 5 % unter dem relevanten durchschnittlichen Inlandspreis gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im selben Zeitraum liegt.
(4)Sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, behandelt die Kommission in der Regel einen Rückgang des durchschnittlichen Einfuhrpreises einer bestimmten zu Präferenzbedingungen aus einem betroffenen Land eingeführten Ware um mehr als 5 % im Vergleich zum Dreijahresdurchschnitt als Anscheinsbeweis für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden des Wirtschaftszweigs der Union, wenn auf der Grundlage verfügbarer Daten gleichzeitig der durchschnittliche Einfuhrpreis dieser Ware aus einem betroffenen Land in der Regel mindestens 5 % unter dem relevanten durchschnittlichen Inlandspreis gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im selben Zeitraum liegt.
(5)Die Kommission ist bei der Feststellung der Anscheinsbeweise für einen ernsthaften Schaden nicht auf die in diesem Artikel genannten quantitativen Schwellenwerte beschränkt. Deutliche Anzeichen für eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs in der Union oder auf Ebene der Mitgliedstaaten, einschließlich eines anhaltenden Rückgangs der Inlandspreise, können ausreichen, um einen Anscheinsbeweis für einen ernsthaften Schaden für den Wirtschaftszweig nachzuweisen, und können die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2026
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