Art. 9 – Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

REG_2026_687 · über die Durchführung der bilateralen Schutzklauseln in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommens und des EU-Mercosur-Interimsabkommens über den Handel

(1)Die Kommission ergreift in einer kritischen Lage vorläufige Schutzmaßnahmen, wenn eine Verzögerung wahrscheinlich zu einer schwer wiedergutzumachenden Schädigung führen würde und umgehend gehandelt werden muss, sofern eine erste Prüfung der Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben hat, dass genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass eine Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land folgendermaßen eingeführt wird: a) in derart erhöhten Mengen (in absoluten Zahlen oder bezogen auf die Unionsproduktion) und b) unter solchen Bedingungen, dass dem Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, und c) der Anstieg der Einfuhren ist auf die Senkung oder Beseitigung von Zöllen auf diese Ware zurückzuführen.
(2)Diese vorläufigen Schutzmaßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(3)Bei sensiblen Erzeugnissen werden nach dem in Artikel 19 Absatz 4 genannten Verfahren unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von höchstens 21 Tagen nach Einleitung der Untersuchung vorläufige Schutzmaßnahmen erlassen, um einen schwer wiedergutzumachenden Schaden für den Wirtschaftszweig der Union abzuwenden, auch wenn dieser Schaden möglicherweise geografisch auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist.
(4)In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, wenn ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission beantragt und die Voraussetzungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 19 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Die Kommission entscheidet binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
(5)Vorläufige Schutzmaßnahmen dürfen nicht länger als 200 Kalendertage gelten.
(6)Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Schutzmaßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen unverzüglich zurückerstattet.
(7)Vorläufige Schutzmaßnahmen gelten für alle nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Maßnahmen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Waren. Diese Maßnahmen dürfen indessen nicht die Abfertigung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr verhindern, die sich bereits auf dem Weg in die Union befinden, wenn ihr Bestimmungsort nicht geändert werden kann.
(8)Legt die Kommission fest, dass eine vorläufige Schutzmaßnahme für den Mercosur insgesamt gilt, so ist Paraguay von der Anwendung der Maßnahme ausgenommen, es sei denn, eine Untersuchung ergibt, dass ein ernsthafter Schaden oder ein drohender ernsthafter Schaden auch durch die Einfuhr von Waren aus Paraguay zu Präferenzbedingungen verursacht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2026

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