Art. 5 – Einleitung von Untersuchungen

REG_2026_687 · über die Durchführung der bilateralen Schutzklauseln in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommens und des EU-Mercosur-Interimsabkommens über den Handel

(1)Eine Untersuchung wird von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden Organisation ohne Rechtspersönlichkeit eingeleitet, wenn auf der Grundlage der Bewertung der in Artikel 7 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise für einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Wirtschaftszweig der Union vorliegen.
(2)Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung enthält folgende Angaben: a) die Bezeichnung und die Beschreibung der betroffenen eingeführten Ware, ihre Tarifposition und die geltende Zollbehandlung sowie die Bezeichnung und die Beschreibung der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware, b) soweit zutreffend die Namen und Anschriften der Hersteller oder des Verbands, die den Antrag stellen, c) sofern bei vertretbarem Aufwand verfügbar, eine Liste aller bekannten Hersteller der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware d) das Produktionsvolumen der Hersteller, die den Antrag einreichen oder im Antrag vertreten sind, sowie eine Schätzung der Produktion anderer bekannter Hersteller der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware, e) die Rate und den Umfang der Steigerung der Einfuhren der betroffenen Ware in absoluten und relativen Zahlen über den Zeitraum von mindestens 36 Monaten vor der Einreichung des Antrags auf Einleitung einer Untersuchung, für den Informationen verfügbar sind, f) die Höhe der Einfuhrpreise im selben Zeitraum sowie den Preis gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren und g) den Anteil der gestiegenen Einfuhren am heimischen Markt sowie die Veränderungen innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union bezüglich des Absatzvolumens am heimischen Markt, der Produktion, der Lagerbestände, der Preise für den Unionsmarkt, der Produktivität, der Kapazitätsauslastung, der Gewinne und Verluste sowie der Beschäftigung mindestens in den 36 Monaten vor dem Datum der Vorlage des Antrags, für die Informationen verfügbar sind.
(3)Die untersuchte Ware kann je nach den spezifischen Marktbedingungen eine oder mehrere Zolltarifpositionen oder eine oder mehrere Unterpositionen von einer oder mehreren Zolltarifpositionen abdecken oder kann jeder anderen im Wirtschaftszweig der Union gängigen Produktsegmentierung entsprechen.
(4)Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern nach Bewertung der in Artikel 7 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise für einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Wirtschaftszweig der Union vorliegen.
(5)Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Kopie des Antrags auf Einleitung einer Untersuchung, bevor sie die Untersuchung einleitet.
(6)Wenn für die Kommission ersichtlich ist, dass ausreichende Anscheinsbeweise vorliegen um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, leitet sie die Untersuchung ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung der Einleitung einer Untersuchung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Kommission leitet die Untersuchung binnen eines Monats nach dem Datum des Eingangs des Antrags gemäß Absatz 1 bei der Kommission ein.
(7)Die Einleitungsbekanntmachung muss gemäß dem Abkommen die folgenden Angaben enthalten: a) den Namen des Antragstellers, b) die vollständige Beschreibung der eingeführten untersuchten Ware und ihre Einreihung in das Harmonisierte System, c) die Frist für die Beantragung von Anhörungen, d) die Fristen für die Registrierung als interessierte Partei und für die Einreichung von Informationen, Erklärungen und anderen Unterlagen, e) die Anschrift, unter der der Antrag und andere Unterlagen im Zusammenhang mit der Untersuchung eingesehen werden können, f) den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse oder Telefon- oder Faxnummer der Einrichtung, die weitere Auskünfte erteilen kann, und g) eine Zusammenfassung der Tatsachen, auf denen die Einleitung der Untersuchung beruht, einschließlich Angaben zu den Einfuhren, die in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Gesamtproduktion gestiegen sein sollen, sowie eine Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs in der Union auf der Grundlage aller in dem Antrag enthaltenen Angaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2026

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