Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2026_687 · über die Durchführung der bilateralen Schutzklauseln in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommens und des EU-Mercosur-Interimsabkommens über den Handel

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Abkommen“ das Interimsabkommen über den Handel und nach seinem Inkrafttreten das Partnerschaftsabkommen;
2.„bilaterale Schutzklausel“ eine Bestimmung in Bezug auf die vorläufige Aussetzung von Zollpräferenzen, die im Kapitel über bilaterale Schutzmaßnahmen des Abkommens festgelegt ist;
3.„interessierte Parteien“ die Parteien, die von den Einfuhren des Erzeugnisses betroffen sind, einschließlich a) Ausführer oder ausländische Hersteller oder Einführer einer Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen Mitglieder mehrheitlich Hersteller, Ausführer oder Einführer einer solchen Ware sind, b) die Regierung der Ausfuhrvertragspartei und c) Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Einfuhrvertragspartei oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen Mitglieder mehrheitlich gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren im Gebiet der Einfuhrvertragspartei herstellen;
4.„Wirtschaftszweig der Union“ entweder sämtliche Unionshersteller einer gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware im Gebiet der Union oder Unionshersteller, deren Produktion einer gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware zusammengenommen in der Regel mehr als 50 % und unter außergewöhnlichen Umständen mindestens 25 % der Gesamtproduktion dieser Ware ausmacht;
5.„ernsthafter Schaden“ eine erhebliche allgemeine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union;
6.„drohender ernsthafter Schaden“ einen ernsthaften Schaden, der, gestützt auf Tatsachen, nicht lediglich Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten, eindeutig unmittelbar bevorsteht;
7.„Waren“ landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Anhang 1 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft, für die Zollsenkungsverpflichtungen nach der Anlage 10-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union) des Partnerschaftsabkommens und der Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union) des Interimsabkommens über den Handel gelten;
8.„sensible Erzeugnisse“ die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren;
9.„gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Ware“ a) eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, b) eine Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind, oder c) eine Ware, die aufgrund ihrer Substituierbarkeit, ihrer grundlegenden materiellen Eigenschaften und technischen Spezifikationen, ihrer Endverwendung und ihrer Vertriebskanäle auf dem Binnenmarkt der Einfuhrvertragspartei in direktem Wettbewerb zur betreffenden Ware steht; diese Liste von Kriterien ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise maßgeblich;
10.„Übergangszeit“ a) ein Zeitraum von 12 Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens oder b) für Waren, für die der Stufenplan für den Zollabbau der Union ein Zollabbau in 10 Jahren oder mehr vorsieht, einen Zeitraum von 18 Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens;
11.„betroffenes Land“ den Mercosur insgesamt oder einen oder mehrere Mercosur-Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2026

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