Art. 4 – Überwachung

REG_2026_687 · über die Durchführung der bilateralen Schutzklauseln in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommens und des EU-Mercosur-Interimsabkommens über den Handel

(1)Die Kommission überwacht mit Unterstützung der durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzte Marktbeobachtungsstellen der Union kontinuierlich und proaktiv den Unionsmarkt für sensible Erzeugnisse, insbesondere hinsichtlich der Einfuhr- und Ausfuhrtrends, der Produktion und der Preisentwicklung. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und dem Wirtschaftszweig der Union zusammen und tauscht regelmäßig Daten mit ihnen aus.
(2)Die Kommission nimmt eine rasche Bewertung der Marktlage auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Überwachung vor, indem sie einen möglichen Anstieg der Einfuhren der betreffenden sensiblen Erzeugnisse mit der Entwicklung der Produktion oder des Verbrauchs, der Preise und des Marktanteils auf dem Unionsmarkt sowie der Ausfuhren aus der Union in Verbindung bringt.
(3)Die Kommission kann auf hinreichend begründeten Antrag des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union den Anwendungsbereich der in Absatz 1 genannten Überwachung auf andere als im Anhang genannte Waren ausweiten.
(4)Die Zusammenarbeit und der Datenaustausch erfolgen sowohl vertikal, zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, als auch horizontal, zwischen den Mitgliedstaaten.
(5)Die Kommission übermittelt die technischen Parameter und Arten von Daten, die in den Märkten auf nationaler Ebene überwacht werden können, spätestens ein Monat vor dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens.
(6)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle sechs Monate einen Überwachungsbericht vor, in dem sie die Auswirkungen der Einfuhren sensibler Erzeugnisse, denen im Rahmen des Abkommens ein präferenzieller Marktzugang gewährt wird, bewertet. Dieser Bericht bezieht sich auf den Unionsmarkt und gegebenenfalls auch auf die besondere Lage in einem oder mehreren Mitgliedstaaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2026

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