Art. 1 – Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 21 erhält folgende Fassung: „21. ‚Tochterunternehmen‘ ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für die Zwecke der Anwendung des Artikels 8, des Artikels 10 Absatz 10 sowie der Artikel 12 bis 12k, 21 und 53 der vorliegenden Verordnung auf Abwicklungsgruppen gemäß Nummer 24b Buchstabe b dieses Absatzes schließt die Bezugnahme auf Tochterunternehmen — falls und soweit angemessen — Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Artikel 12f Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen;“ b) Nummer 24a erhält folgende Fassung: „24a. ‚Abwicklungseinheit‘ eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die der Ausschuss oder die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung als ein Unternehmen identifiziert hat, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;“ c) Nummer 24b Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder Finanzinstitute oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen;“ d) Folgende Nummern werden eingefügt: „24d. ‚Nicht-EU-G-SRI‘ ein Nicht-EU-G-SRI im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 24e. ‚G-SRI-Einheit‘ eine G-SRI-Einheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“ e) Nummer 49 erhält folgende Fassung: „49. ‚bail-in-fähige Verbindlichkeiten‘ die Verbindlichkeiten, einschließlich Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2, die nicht aufgrund von Artikel 27 Absatz 3 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;“ f) Folgende Nummer wird eingefügt: „49aa. ‚Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags‘ Verbindlichkeiten, die auf gegenwärtigen Verpflichtungen aus vergangenen Ereignissen beruhen und zu einem Verlust führen werden und deren Fälligkeit oder Höhe des Betrags ungewiss ist;“ g) Nummer 49b erhält folgende Fassung: „49b. ‚nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente‘ Instrumente, die alle Bedingungen gemäß Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgenommen Artikel 72b Absätze 3, 4 und 5 der genannten Verordnung, und gegebenenfalls Artikel 12c Absatz 1a der vorliegenden Verordnung erfüllen;“ h) Folgende Nummer wird eingefügt: „50a. ‚benannte Behörde‘ eine benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU;“
2.
In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuss so bald wie möglich über jedes Ersuchen auf Eingehen einer engen Zusammenarbeit mit der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.
Nach der Mitteilung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und vor Eingehen einer engen Zusammenarbeit liefern die Mitgliedstaaten alle Informationen über die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen und Gruppen, die der Ausschuss zur Vorbereitung der ihm durch diese Verordnung und das Übereinkommen übertragenen Aufgaben anfordern kann.“
3.
In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Bezugnahmen auf gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte Behörden in Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe e, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe j, Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 70 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) gelten als Bezugnahmen auf den Ausschuss in Bezug auf die Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und in Bezug auf die Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind.
(*1) Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129 (ABl.
L, 2025/1, 8.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/1/oj).“"
4.
Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Bei der Wahrnehmung der in diesem Absatz genannten Aufgaben wenden die nationalen Abwicklungsbehörden die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung an.
Bezugnahmen auf den Ausschuss in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absätze 6, 8, 10 Unterabsatz 3, 11a, 12 und 13, Artikel 10 Absätze 1 bis 10, Artikel 10a, Artikel 11 bis 14, Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 16, Artikel 18 Absätze 1, 1a, 2, 5 und 6, Artikel 20, Artikel 21 Absätze 1 bis 7, Artikel 21 Absatz 8 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absätze 9 und 10, Artikel 22 Absätze 1, 3, 5 und 6, Artikel 23 und 24, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absätze 1 bis 15, Artikel 27 Absatz 16 Unterabsatz 2 Satz 2 Unterabsatz 3 und Unterabsatz 4 Sätze 1, 3 und 4, Artikel 30 Absätze 2b und 2c, Artikel 30a Absätze 1 und 2, Artikel 32 und Artikel 79 Absätze 1, 2, 7 und 8 gelten im Hinblick auf die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Gruppen und Unternehmen als Bezugnahmen auf die nationalen Abwicklungsbehörden.
Zu diesem Zweck üben die nationalen Abwicklungsbehörden ihre Befugnisse gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU im Einklang mit den in ihrem nationalen Recht verankerten Bedingungen aus.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels können die teilnehmenden Mitgliedstaaten entscheiden, dass der Ausschuss alle ihm durch diese Verordnung übertragenen einschlägigen Befugnisse und Zuständigkeiten in Bezug auf andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Unternehmen und Gruppen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, auszuüben hat.
In diesem Fall gelten die Absätze 3 und 4 dieses Artikels, Artikel 9, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 1 nicht.
Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, unterrichten den Ausschuss und die Kommission entsprechend.
Die Unterrichtung wird am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Nach Wirksamwerden der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Unterrichtung können die teilnehmenden Mitgliedstaaten beschließen, die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben in Bezug auf andere Unternehmen und Gruppen als die in Absatz 2 genannten, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, auf die nationalen Abwicklungsbehörden zurückzuübertragen, wobei Unterabsatz 1 dieses Absatzes keine Anwendung mehr findet.
Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, unterrichten den Ausschuss und die Kommission entsprechend.
Die Unterrichtung wird am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.“
5.
Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die in Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Befugnisse auszuüben.
Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung um.“ b) Absatz 10 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Im Einklang mit den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen sind im Abwicklungsplan für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen und, soweit angemessen, die Liquidationseinheiten zu bestimmen.“ ii) Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Wenn der Ausschuss die in Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Tochterunternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt, zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt, kann er einen angemessenen Ansatz verfolgen, wenn sich dieser Ansatz nicht negativ auf die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auswirkt, wobei die Größe des Tochterunternehmens, sein Risikoprofil, seine Rolle bei der Bereitstellung kritischer Funktionen und von Kerngeschäftsbereichen, seine Bedeutung für die operative Kontinuität der Gruppe nach der Abwicklung und die Gruppenabwicklungsstrategie zu berücksichtigen sind.
Der Ausschuss trägt der Bedeutung des Tochterunternehmens in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, einschließlich seiner potenziellen Systemrelevanz, und seinen potenziellen Auswirkungen auf die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems im Falle einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens gebührend Rechnung.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(11a) Wurde ein Verfahren zur Liquidation eines Unternehmens nach geltendem nationalen Recht gemäß Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU eingeleitet oder findet Artikel 22 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung Anwendung, so legt der Ausschuss keinen Abwicklungsplan für dieses Unternehmen fest oder nimmt dieses Unternehmen nicht mehr in den Gruppenabwicklungsplan auf.“
6.
Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Die in Unterabsatz 3 genannte Bewertung wird zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchgeführt.“ b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Gelangt der Ausschuss nach einer gemäß Absatz 3 oder 4 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens oder einer Gruppe nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, zu der Feststellung, dass der Abwicklungsfähigkeit dieses Unternehmens oder dieser Gruppe wesentliche Hindernisse entgegenstehen, erstellt der Ausschuss in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden einen an das Unternehmen oder das Mutterunternehmen gerichteten Bericht, in dem die wesentlichen Hindernisse für die effektive Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen analysiert werden.
In dem Bericht werden die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Unternehmens oder der Gruppe beurteilt und Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung des Ausschusses erforderlich oder angemessen sind, um diese Hindernisse gemäß Absatz 10 zu beseitigen.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(9a) Stellt der Ausschuss fest, dass die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die von dem betreffenden Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen wirksam abgebaut oder beseitigt werden, so trifft der Ausschuss nach Anhörung der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde sowie gegebenenfalls der für die Makroaufsicht benannten Behörde eine Entscheidung.
In dieser Entscheidung ist anzugeben, dass der Ausschuss die vorgeschlagenen Maßnahmen als geeignet bewertet hat, um die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit wirksam abzubauen oder zu beseitigen, und die nationalen Abwicklungsbehörden werden darin angewiesen, vom Unternehmen, vom Mutterunternehmen oder von einem Tochterunternehmen der betreffenden Gruppe die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu verlangen.“ d) Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Stellt der Ausschuss fest, dass die von dem betreffenden Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nicht wirksam abgebaut oder beseitigt werden, so trifft der Ausschuss nach Anhörung der zuständigen Behörden und gegebenenfalls der für die Makroaufsicht benannten Behörde eine Entscheidung.
In dieser Entscheidung ist anzugeben, dass der Ausschuss die vorgeschlagenen Maßnahmen als nicht geeignet bewertet hat, die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit wirksam abzubauen oder zu beseitigen, und die nationalen Abwicklungsbehörden werden darin angewiesen, vom Institut, vom Mutterunternehmen oder von einem Tochterunternehmen der betreffenden Gruppe die Anwendung von in Absatz 11 genannten Maßnahmen zu verlangen.
Bei der Ermittlung alternativer Maßnahmen weist der Ausschuss nach, inwiefern die von dem betreffenden Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nicht beseitigen konnten und inwiefern die vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen im Hinblick auf die Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit verhältnismäßig sind.
Der Ausschuss berücksichtigt die Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens oder Mutterunternehmens, seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, auf den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen sowie auf die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt.
Der Ausschuss berücksichtigt auch die Notwendigkeit, alle Auswirkungen auf das Unternehmen oder die Gruppe abzuwenden, die über das zur Beseitigung der Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit notwendige Maß hinausgehen würden oder unverhältnismäßig wären.“
7.
Artikel 10a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Befindet sich ein Unternehmen in der Situation, dass es die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung — sofern nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung berechnet — betrachtet wird, so hat der Ausschuss die Befugnis, die nationale Abwicklungsbehörde anzuweisen, es einem Unternehmen zu untersagen, gemäß den Bedingungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels einen höheren Betrag als den nach Absatz 4 dieses Artikels berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag (‚Maximum Distributable Amount‘) in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (‚M-MDA‘) durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „(7) Muss eine Abwicklungseinheit oder ein Unternehmen, das selbst keine Abwicklungseinheit ist, die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht auf derselben Basis erfüllen wie die in den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen, so wendet der Ausschuss die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels auf Basis der geschätzten kombinierten Kapitalpufferanforderung an, die sich aus der Methode ergibt, die in dem gemäß Artikel 45c Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen Delegierten Rechtsakt festgelegt ist.
Es gilt Artikel 128 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU.
Der Ausschuss bezieht die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung in die Entscheidung zur Festlegung der in den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen ein.
Das Unternehmen macht die Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung zusammen mit den in Artikel 45i Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Informationen öffentlich zugänglich.“
8.
In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt: „(8) Der Ausschuss ist für die Erteilung der in Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Erlaubnisse an die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unternehmen zuständig.
Der Ausschuss richtet eine Entscheidung an das betroffene Unternehmen.“
9.
Artikel 12a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass die in Artikel 12 Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten jederzeit einhalten, soweit dies im vorliegenden Artikel und in den Artikeln 12a bis 12i vorgeschrieben ist und wie es vom Ausschuss gemäß diesen Artikeln bestimmt wurde.“
10.
Artikel 12c wird wie folgt geändert: a) Folgende Absätze werden eingefügt: „(1a) Die Abwicklungseinheiten nehmen Einlagen nur dann in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf, wenn diese Aufnahme gemäß Absatz 1b vom Ausschuss gestattet wurde und diese Einlagen alle folgenden Bedingungen erfüllen: a) Die Einlagen erfüllen alle Bedingungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1; b) die Einlagen werden nicht von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten; c) die Einlagen sind Termineinlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens einem Jahr und geben dem Eigentümer keinen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung, selbst wenn die vorzeitige Rückzahlung von der Zahlung einer Vertragsstrafe abhängig ist; d) in den einschlägigen Vertragsunterlagen wird explizit auf Folgendes hingewiesen: i) die Absicht der Abwicklungseinheit, die Einlagen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzunehmen; ii) den Ausschluss der Einlagen von jeder Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2014/49/EU.
(1b)Der Ausschuss kann der Abwicklungseinheit gestatten, Einlagen ganz oder teilweise in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzunehmen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Ausschuss geht davon aus, dass diese Einlagen nicht vollständig oder teilweise gemäß Artikel 27 Absatz 5 vom Bail-in ausgeschlossen würden oder nicht im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen würden; b) der Ausschuss ist zu dem Schluss gelangt, dass die Aufnahme kein oder wahrscheinlich kein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellt, insbesondere aufgrund der Auswirkungen auf die Durchführbarkeit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten in einer Weise, mit der die Abwicklungsziele erreicht werden.
Der Ausschuss entzieht die Gestattung, wenn er zu dem Schluss gelangt, dass eine der Bedingungen nach Unterabsatz 1 nicht mehr erfüllt ist.
In diesem Fall beendet die Abwicklungseinheit die Aufnahme von Einlagen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.“ b) In den Absätzen 4 und 5 wird die Bezeichnung „G-SRI“ durch die Bezeichnung „G-SRI-Einheiten“ ersetzt. c) In Absatz 7 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Abweichend von Absatz 4 dieses Artikels kann der Ausschuss beschließen, dass die Anforderung nach Artikel 12f der vorliegenden Verordnung von Abwicklungseinheiten, die G-SRI-Einheiten sind, oder von Abwicklungseinheiten, die Artikel 12d Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 dieses Artikels zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen und den Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 12d Absatz 4 und Artikel 12f der vorliegenden Verordnung nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:“ d) Absatz 8 wird wie folgt geändert: i) In Unterabsatz 1 wird die Bezeichnung „G-SRI“ durch die Bezeichnung „G-SRI-Einheiten“ ersetzt. ii) In Unterabsatz 2 Buchstabe c wird die Bezeichnung „ein G-SRI“ durch die Bezeichnung „eine G-SRI-Einheit“ ersetzt. e) Folgender Absatz wird angefügt: „(10) Der Ausschuss kann der Abwicklungseinheit gestatten, die in den Absätzen 4, 5 und 7 genannten Anforderungen durch Verwendung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Eigenmittel oder Verbindlichkeiten zu erfüllen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) im Falle von Unternehmen, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten oder Abwicklungseinheiten handelt, die dem Artikel 12d Absatz 4 oder 5 unterliegen, hat der Ausschuss die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Anforderung nicht gemäß Unterabsatz 1 jenes Absatzes herabgesetzt; b) die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Bedingung nicht erfüllen, erfüllen die in Artikel 72b Absatz 4 Buchstaben b bis e der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen.“
11.
Artikel 12d wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung, sowie gegebenenfalls jene in Artikel 12c Absatz 1a der vorliegenden Verordnung; oder“ b) In Absatz 3 Unterabsatz 8 werden die Worte „kritischer wirtschaftlicher Funktionen“ durch die Worte „kritischer Funktionen“ ersetzt. c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(5a) Bei Abwicklungseinheiten, deren bevorzugte Abwicklungsstrategie in erster Linie die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts und den Marktaustritt vorsieht, entspricht die Höhe der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Anforderung mindestens a) 16 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a berechnet, und b) 4,75 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe b berechnet.
Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Abwicklungseinheiten, deren bevorzugte Abwicklungsstrategie die Anwendung des Bail-in-Instruments, einzeln oder zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten, für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a vorsieht.“ d) In Absatz 6 Unterabsatz 8 werden die Worte „kritischer wirtschaftlicher Funktionen“ durch die Worte „kritischer Funktionen“ ersetzt.
12.
In Artikel 12e Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um eine G-SRI-Einheit handelt, besteht aus“
13.
Artikel 12g wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, kann der Ausschuss beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein in Artikel 2 Buchstabe b genanntes Unternehmen oder auf ein in Artikel 2 Buchstabe c genanntes Finanzinstitut anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit, aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.“ ii) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 12d und 12e festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.“ iii) Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung: „Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24b Buchstabe b bestimmt wurden, jene Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach Artikel 12f Absatz 3 unterliegen, kommen Artikel 12d Absatz 6 auf Einzelunternehmensbasis nach.“ b) Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b, c, k, l und m und des Artikels 72b Absätze 3, 4 und 5 jener Verordnung sowie gegebenenfalls jene in Artikel 12c Absatz 1a der vorliegenden Verordnung;“ c) Folgender Absatz wird angefügt: „(4) Wenn es sich bei in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen oder einem Unionsmutterunternehmen und seinen Tochterinstituten der globalen Abwicklungsstrategie zufolge nicht um Abwicklungseinheiten handelt und die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums — sollte ein solches nach Artikel 89 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichtet worden sein — dieser Strategie zustimmen, ist die in Artikel 12a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Anforderung von den in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen oder vom Unionsmutterunternehmen (bei Letzterem auf konsolidierter Basis) zu erfüllen, indem die in Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Instrumente an eines der folgenden Unternehmen begeben werden: a) an das oberste Mutterunternehmen, das in einem Drittland niedergelassen ist; b) an die Tochterunternehmen dieses obersten Mutterunternehmens, die in demselben Drittland niedergelassen sind; c) an andere Unternehmen unter den in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer ii dieses Artikels genannten Bedingungen.“
14.
Artikel 12i erhält folgende Fassung: „Artikel 12i Ausnahmen für eine Zentralorganisation oder für Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind Der Ausschuss kann die Zentralorganisation oder ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 12g ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Kreditinstitut oder das Finanzinstitut und die Zentralorganisation unterliegen der Beaufsichtigung durch dieselbe zuständige Behörde, sind in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe; b) die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind gemeinsame Verbindlichkeiten oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute werden von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert; c) die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie an Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute werden insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht; d) im Falle von Ausnahmen für ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Kreditinstitut oder Finanzinstitut ist die Leitung der Zentralorganisation befugt, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Institute Weisungen zu erteilen; e) die betreffende Abwicklungsgruppe erfüllt die Anforderung nach Artikel 12f Absatz 3; und f) es ist kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten Kreditinstituten oder Finanzinstituten im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen.“
15.
Artikel 12k wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Der Ausschuss kann für Unternehmen angemessene Übergangszeiträume, die nicht länger als drei Jahre sind, festlegen, um die Anforderungen nach Artikel 12f oder 12g oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 ergeben, je nach Anwendbarkeit, zu erfüllen, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen ohne einen Übergangszeitraum nicht verhältnismäßig wäre.
Der Ausschuss kann Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 12f oder 12g oder für die Anforderungen festlegen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, die Unternehmen bis zu einem vom Ausschuss festgelegten Zeitpunkt erfüllen müssen.
Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall gewährleistet, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.
(2)Abweichend von Absatz 1 darf der vom Ausschuss festgelegte Übergangszeitraum für Unternehmen, bei denen die bevorzugte Abwicklungsstrategie von einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zur Anwendung einer Abwicklungsmaßnahme übergeht, vier Jahre nicht überschreiten.
Wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, kann der Ausschuss einen längeren Übergangszeitraum von bis zu sechs Jahren festlegen.
Der Ausschuss kann Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 12d oder für die Anforderungen festlegen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, die Unternehmen bis zu einem vom Ausschuss festgelegten Zeitpunkt erfüllen müssen.
Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall gewährleistet, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.“ b) Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) an dem der Ausschuss das Bail-in-Instrument angewandt hat oder“ c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Anforderungen nach Artikel 12c Absätze 4 und 7 sowie Artikel 12d Absätze 4 und 5, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als eine G-SRI-Einheit oder als ein Nicht-EU-G-SRI identifiziert wurde oder seit dem sich die Abwicklungseinheit in der in Artikel 12d Absatz 4 oder 5 beschriebenen Situation befindet.“ d) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „(5) Abweichend von Artikel 12a Absatz 1 legt der Ausschuss für Unternehmen, auf die Abwicklungsinstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 21 angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum fest, um die Anforderungen nach Artikel 12f oder 12g oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergibt, zu erfüllen.
(6)Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels teilt der Ausschuss dem Unternehmen während des Übergangszeitraums für jeden Zeitraum von zwölf Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern.
Am Ende des Übergangszeitraums entspricht die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dem gemäß Artikel 12c Absatz 4, Absatz 5 oder Absatz 7, Artikel 12d Absatz 4 oder Absatz 5, Artikel 12f oder Artikel 12g, je nach Anwendbarkeit, festgesetzten Betrag.“
16.
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Frühinterventionsmaßnahmen (1) Die EZB prüft ohne unangemessene Verzögerung und ergreift erforderlichenfalls Frühinterventionsmaßnahmen, wenn ein in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genanntes Unternehmen a) die in Artikel 102 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Voraussetzungen erfüllt und einer der folgenden Fälle zutrifft: i) das Unternehmen hat die von der EZB verlangten Abhilfemaßnahmen, einschließlich der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Maßnahmen, nicht ergriffen; ii) die EZB hält andere Abhilfemaßnahmen als Frühinterventionsmaßnahmen für nicht ausreichend, um die Probleme dieses Unternehmens anzugehen; b) gegen die in Artikel 12f oder 12g genannten Anforderungen verstößt; oder c) gegen eine der Anforderungen des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU oder der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 oder 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) verstößt oder in den auf die Bewertung durch die EZB folgenden zwölf Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die genannten Anforderungen verstoßen wird.
Die EZB kann die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes genannte Bedingung für erfüllt befinden, ohne zuvor andere Abhilfemaßnahmen ergriffen zu haben, einschließlich der Ausübung der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Befugnisse.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c dieses Absatzes unterrichtet der Ausschuss oder die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU die EZB unverzüglich über den Verstoß oder den wahrscheinlichen Verstoß.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 beinhalten Frühinterventionsmaßnahmen Folgendes: a) die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, entweder i) eine oder mehrere der im Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen umzusetzen oder ii) den Sanierungsplan nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sich die Umstände, die zu der Frühintervention geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden, zu aktualisieren und eine oder mehrere der im aktualisierten Sanierungsplan vorgesehenen Regelungen oder Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens umzusetzen; b) die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, eine Versammlung der Anteilseigner des Unternehmens einzuberufen, oder — falls das Leitungsorgan dieser Aufforderung nicht nachkommt — die direkte Einberufung einer solchen Versammlung durch die EZB sowie in beiden Fällen die Festlegung der Tagesordnung und die Vorgabe, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden müssen; c) die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, gegebenenfalls gemäß dem Sanierungsplan einen Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Unternehmens über eine Umschuldung zu erstellen; d) die Aufforderung, die Rechtsstruktur des Unternehmens zu verändern; e) die Aufforderung, die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des Unternehmens nach Artikel 13a zu entlassen oder abzulösen; f) die Bestellung eines oder mehrerer vorläufiger Verwalter für das Unternehmen gemäß Artikel 13b; g) die Aufforderung an das Leitungsorgan des Unternehmens, einen Plan zu erstellen, den das Unternehmen umsetzen kann, falls es beschließt, die freiwillige Abwicklung seiner Tätigkeiten einzuleiten.
(3)Die EZB wählt die in Absatz 2 genannten Frühinterventionsmaßnahmen danach aus, was mit Blick auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig ist, wobei sie neben anderen einschlägigen Informationen berücksichtigt, wie schwer der Verstoß bzw. der wahrscheinliche Verstoß wiegt und wie schnell sich die Finanzlage des Unternehmens verschlechtert.
(4)Für jede der in Absatz 2 genannten Frühinterventionsmaßnahmen setzt die EZB eine Umsetzungsfrist fest, die strikt auf den Zeitraum beschränkt ist, der für die Umsetzung der betreffenden Maßnahme unter angemessenen Voraussetzungen erforderlich ist.
Die EZB nimmt unmittelbar nach Ablauf der Frist eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme vor und teilt diese Bewertung dem Ausschuss mit.
Führt die Bewertung zu dem Ergebnis, dass die Frühinterventionsmaßnahmen nicht vollständig umgesetzt wurden oder nicht wirksam sind, kann die EZB bewerten, ob die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung erfüllt ist.
(5)Umfasst eine Gruppe nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung Unternehmen, die sowohl in teilnehmenden als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, so vertritt die EZB die zuständigen nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Anhörung von und der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2014/59/EU.
Umfasst eine Gruppe nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Unternehmen, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, sowie Tochterunternehmen, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder dort ansässige bedeutende Zweigstellen, so teilt die EZB den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den Abwicklungsbehörden des nicht teilnehmenden Mitgliedstaats zeitnah alle in den Artikeln 13 bis 13c genannten, für die Gruppe relevanten Beschlüsse oder Maßnahmen mit.
(*2) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
L 173 vom 12.6.2014, S. 84, http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj).“"
17.
Die folgenden Artikel werden in Kapitel 2 eingefügt: „Artikel 13a Ablösung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e werden die Gesamtheit oder einzelne Mitglieder der neuen Geschäftsleitung oder des neuen Leitungsorgans im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht bestellt und muss diese Bestellung von der EZB genehmigt werden.
Artikel 13b Vorläufiger Verwalter (1) Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f kann die EZB — auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismäßig ist — einen oder mehrere vorläufige Verwalter bestellen, der/die entweder a) das Leitungsorgan des Unternehmens vorübergehend ablöst/ablösen; oder b) vorübergehend mit dem Leitungsorgan des Unternehmens zusammenarbeitet/zusammenarbeiten.
Zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters gibt die EZB an, ob diese Bestellung für die Zwecke von Buchstabe a oder b des Unterabsatzes 1 erfolgt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gibt die EZB zum Zeitpunkt der Bestellung außerdem die Rolle, die Aufgaben und die Befugnisse des vorläufigen Verwalters bekannt sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Unternehmens, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Maßnahmen ergreift.
Die EZB gibt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters öffentlich bekannt, es sei denn, dieser ist nicht zur Vertretung des Unternehmens befugt.
Jeder vorläufige Verwalter muss über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, und hat die in Artikel 91 Absätze 2 und 2a der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
Die von der EZB vorgenommene Bewertung, ob der vorläufige Verwalter über diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt und diese Anforderungen erfüllt, ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Bestellung dieses vorläufigen Verwalters.
(2)Die EZB gibt die Befugnisse des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt seiner Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, bekannt.
Diese Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan des Unternehmens gemäß seiner Satzung und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans des Unternehmens auszuüben.
Die Befugnisse des vorläufigen Verwalters in Bezug auf das Unternehmen müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen.
Die EZB kann diese Befugnisse im Falle einer Änderung der Umstände anpassen.
(3)Die EZB gibt zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters dessen Rolle und Funktionen bekannt.
Diese können Folgendes umfassen: a) Ermittlung der Finanzlage des Unternehmens; b) Führung der Geschäfte oder eines Teils der Geschäfte des Unternehmens, um dessen Finanzlage zu sichern oder wiederherzustellen; c) Ergreifung von Maßnahmen, um erneut eine solide und umsichtige Führung der Geschäfte des Unternehmens sicherzustellen; d) Gewährleistung der Einhaltung aller Anforderungen gemäß Artikel 13c Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 durch das Unternehmen.
Die EZB gibt zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters etwaige Beschränkungen seiner Rolle und Funktionen bekannt.
(4)Zur Bestellung und Abberufung jedes vorläufigen Verwalters ist ausschließlich die EZB befugt.
Die EZB kann einen vorläufigen Verwalter jederzeit aus beliebigen Gründen abberufen.
Die EZB kann die Bedingungen der Bestellung eines vorläufigen Verwalters jederzeit gemäß diesem Artikel ändern.
(5)Die EZB kann verlangen, dass bestimmte Handlungen eines vorläufigen Verwalters ihrer vorherigen Zustimmung bedürfen.
Derartige Anforderungen gibt die EZB zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Verwalters oder zum Zeitpunkt einer Änderung der Bedingungen der Bestellung des vorläufigen Verwalters bekannt.
In jedem Fall kann der vorläufige Verwalter die Befugnis, eine Versammlung der Anteilseigner des Unternehmens einzuberufen und die Tagesordnung dafür festzulegen, nur mit vorheriger Zustimmung der EZB ausüben.
(6)Auf Verlangen der EZB erstattet der vorläufige Verwalter in von der EZB festzulegenden Abständen über die Finanzlage des Unternehmens sowie über die während seines Mandats unternommenen Handlungen Bericht.
Der vorläufige Verwalter erstellt in jedem Fall am Ende seines Mandats einen solchen Bericht.
(7)Der vorläufige Verwalter wird für maximal ein Jahr ernannt.
Die EZB kann diesen Zeitraum ausnahmsweise einmal um eine den Umständen angemessene Dauer verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters nach wie vor gegeben sind.
Es obliegt der EZB, festzustellen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, und eine etwaige Verlängerung des Mandats des vorläufigen Verwalters gegenüber den Anteilseignern zu begründen.
(8)Vorbehaltlich dieses Artikels lässt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters die im Gesellschaftsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Anteilseignerrechte unberührt.
(9)Ein nach den Absätzen 1 bis 8 bestellter vorläufiger Verwalter gilt nicht als Schattengeschäftsführer oder faktischer Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens nach nationalem Recht.
Artikel 13c Vorbereitung der Abwicklung (1) Für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen unterrichten die EZB oder die zuständigen nationalen Behörden — wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — den Ausschuss unverzüglich über Folgendes: a) jede der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder in Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Maßnahmen, die sie vornehmen oder zu der sie ein Unternehmen oder eine Gruppe verpflichten; b) dass, wenn die Aufsichtstätigkeit es zeigt, die in Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Voraussetzungen bei einem Unternehmen oder einer Gruppe erfüllt sind, und zwar unabhängig von der Anwendung etwaiger Frühinterventionsmaßnahmen; c) die Anwendung einer jeden in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Frühinterventionsmaßnahme.
Der Ausschuss setzt die Kommission von einer Mitteilung, die er gemäß Unterabsatz 1 erhalten hat, in Kenntnis.
Die EZB oder die betreffende nationale zuständige Behörde überwacht in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss aufmerksam, wie sich die Lage der in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen und Gruppen entwickelt und ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage dieser Unternehmen und Gruppen angegangen werden soll, sowie die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Frühinterventionsmaßnahmen befolgt werden.
(2)Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde unterrichtet den Ausschuss so früh wie möglich darüber, ob aus ihrer Sicht ein wesentliches Risiko besteht, dass bei einem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen oder einem in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen einer oder mehrere der in Artikel 18 Absatz 4 genannten Situationen vorliegt.
Diese Mitteilung enthält: a) die Gründe für die Mitteilung; b) einen Überblick über die in Betracht gezogenen Maßnahmen, mit denen der Ausfall des betreffenden Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgewendet werden könnte, sowie deren erwartete Auswirkungen auf das Unternehmen mit Blick auf die in Artikel 18 Absatz 4 genannten Situationen und den erwarteten Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Maßnahmen.
Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Mitteilung bewertet der Ausschuss in enger Zusammenarbeit mit der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde, welcher Zeitrahmen für die Zwecke der Bewertung der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung als angemessen zu betrachten ist, wobei er das Tempo, in dem sich die Lage des Unternehmens verschlechtert, die Notwendigkeit einer wirksamen Umsetzung der Abwicklungsstrategie sowie alle sonstigen je nach Sachlage relevanten Erwägungen berücksichtigt.
Der Ausschuss kann den Zeitrahmen jederzeit neu bewerten und an die Sachlage anpassen.
Der Ausschuss übermittelt diese Bewertung oder Neubewertung so früh wie möglich an die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde.
Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung überwachen die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde und der Ausschuss in enger Zusammenarbeit die Lage des Unternehmens, die Umsetzung einschlägiger Maßnahmen innerhalb des erwarteten Zeitrahmens und alle sonstigen einschlägigen Entwicklungen.
Zu diesem Zweck kommen die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde und der Ausschuss regelmäßig zu Sitzungen zusammen, wobei deren Häufigkeit vom Ausschuss je nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt wird.
Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde und der Ausschuss übermitteln einander unverzüglich alle einschlägigen Informationen.
Der Ausschuss leitet alle Informationen, die er gemäß Unterabsatz 1 erhalten hat, an die Kommission weiter.
(3)Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde stellt dem Ausschuss alle von diesem angeforderten Informationen zur Verfügung, die für eine der folgenden Maßnahmen benötigt werden: a) die Aktualisierung des Abwicklungsplans und die Vorbereitung einer etwaigen Abwicklung eines in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmens oder eines in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmens, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind; b) die Durchführung der in Artikel 20 Absätze 1 bis 15 genannten Bewertung.
Liegen der EZB oder den zuständigen nationalen Behörden diese Informationen nicht schon vor, arbeiten der Ausschuss und die EZB sowie diese zuständigen nationalen Behörden zusammen und stimmen sich ab, um diese Informationen zu erhalten.
Zu diesem Zweck sind die EZB, der Ausschuss — über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt, nach entsprechender Unterrichtung dieser Behörden — und die zuständigen nationalen Behörden befugt, das Unternehmen, auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, zur Erteilung dieser Informationen zu verpflichten, und diese Informationen einander weiterzugeben.
(4)Der Ausschuss ist befugt, das in Artikel 7 Absatz 2 genannte Unternehmen oder das in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannte Unternehmen — über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt, nach entsprechender Unterrichtung dieser Behörden — an potenzielle Erwerber zu vermarkten, die erforderlichen Schritte für eine solche Vermarktung einzuleiten, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind, oder dies vom Unternehmen zu verlangen, um a) die Abwicklung dieses Unternehmens vorbehaltlich der in Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien und der in Artikel 88 der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses vorzubereiten; b) die vom Ausschuss vorzunehmende Bewertung, ob die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannte Voraussetzung erfüllt ist, durchzuführen.
Beschließt der Ausschuss in Ausübung seiner Befugnisse gemäß Unterabsatz 1, das Unternehmen unmittelbar an potenzielle Erwerber zu vermarkten, so trägt er den Umständen des Einzelfalls, insbesondere etwaigen präventiven Maßnahmen, die möglicherweise von einem Einlagensicherungssystem ergriffen werden, oder etwaigen Maßnahmen, die möglicherweise von einem institutsbezogenen Sicherungssystem ergriffen werden, sowie den möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf die Gesamtlage des Unternehmens gebührend Rechnung.
(5)Der Ausschuss ist befugt, von der zuständigen nationalen Abwicklungsbehörde zu verlangen, dass sie a) vom betreffenden Unternehmen verlangt, die notwendigen Vorkehrungen, einschließlich der Einrichtung einer digitalen Plattform, zu treffen, um Informationen mit potenziellen Erwerbern oder mit vom Ausschuss hinzugezogenen Beratern und Bewertern zu teilen.; b) ein vorläufiges Abwicklungskonzept für das betreffende Unternehmen erstellt.
Übt der Ausschuss seine Befugnis nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes aus, so findet Artikel 88 Anwendung.
(6)Die vorherige Mitteilung durch die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 ist keine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Ausschuss die Abwicklung des Unternehmens vorbereiten oder die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Befugnisse ausüben kann.
(7)Der Ausschuss unterrichtet die Kommission, die EZB, die betreffenden zuständigen nationalen Behörden und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden unverzüglich über jede nach den Absätzen 3, 4 und 5 ergriffene Maßnahme.
(8)Die EZB, die betreffenden zuständigen nationalen Behörden, der Ausschuss und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden arbeiten in den folgenden Fällen eng zusammen, a) wenn sie erwägen, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung der Lage eines Unternehmens oder einer Gruppe angegangen werden soll, und die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen zu ergreifen; b) wenn sie erwägen, einen der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Maßnahmen zu ergreifen; c) während sie die unter den Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes genannten Maßnahmen durchführen.
Die EZB, die betreffenden zuständigen nationalen Behörden, der Ausschuss und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass diese Maßnahmen und Schritte kohärent, koordiniert und wirksam sind.
(9)Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die in Artikel 84b Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Befugnisse auszuüben.
Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung um.“
18.
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) der Schutz öffentlicher Mittel durch möglichst geringe Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, insbesondere wenn diese aus dem Haushalt eines Mitgliedstaats bereitgestellt wird;“
19.
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Ausschuss leitet für ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b eine Abwicklungsmaßnahme ein unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsstrategie wirksam umzusetzen, wenn die in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die Zwecke der Ergreifung einer Abwicklungsmaßnahme gilt ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: a) das Mutterunternehmen erfüllt eine oder mehrere der in Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b, c oder d genannten Voraussetzungen; b) das Mutterunternehmen verstößt wesentlich gegen die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.“
20.
Artikel 18 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1, 1a, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(1) Der Ausschuss legt für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann ein Abwicklungskonzept gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels fest, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsstrategie wirksam umzusetzen, festgestellt hat, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) das Unternehmen fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus; b) unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, präventive Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU, Aufsichtsmaßnahmen, Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann; c) eine Abwicklungsmaßnahme ist nach Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich.
Die Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Voraussetzung wird bei den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Unternehmen von der EZB und bei den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen von der betreffenden zuständigen nationalen Behörde nach Anhörung des Ausschusses vorgenommen.
Der Ausschuss darf eine solche Bewertung bei seiner Präsidiumssitzung nur vornehmen, wenn er diese Absicht zuvor der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt hat und die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung die Bewertung nicht selbst vornimmt.
Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde stellt dem Ausschuss, bevor oder nachdem dieser seine Absicht mitgeteilt hat, die Einhaltung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Voraussetzung zu bewerten, unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die der Ausschuss für die Durchführung seiner Bewertung anfordert.
Ist die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde zu der Einschätzung gelangt, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung bei einem in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen erfüllt ist, teilt sie diese Einschätzung unverzüglich der Kommission und dem Ausschuss mit.
Die Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung wird vom Ausschuss bei seiner Präsidiumssitzung und in enger Zusammenarbeit mit der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde vorgenommen.
Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde stellt dem Ausschuss unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die dieser für die Durchführung seiner Bewertung anfordert.
Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde kann dem Ausschuss auch mitteilen, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Voraussetzung aus ihrer Sicht erfüllt ist.
Bei der Bewertung der Voraussetzungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b holt die EZB, die betreffende zuständige nationale Behörde oder der Ausschuss die für eine solche Bewertung möglicherweise relevanten neuesten verfügbaren Informationen von dem Einlagensicherungssystem oder gegebenenfalls von dem institutsbezogenen Sicherungssystem, dem das Unternehmen angehört, ein, einschließlich der Information, ob das Einlagensicherungssystem oder das institutsbezogene Sicherungssystem den Ausfall verhindern kann.
(1a)Der Ausschuss kann in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, gemäß Absatz 1 ein Abwicklungskonzept festlegen, wenn die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute oder Finanzinstitute oder die Abwicklungsgruppe, zu der sie gehören, als Ganzes die in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(2)Unbeschadet der Fälle, in denen die EZB beschlossen hat, Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Kreditinstitute nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unmittelbar wahrzunehmen, teilt der Ausschuss — sollte er nach Absatz 1 dieses Artikels eine Mitteilung in Bezug auf ein in Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genanntes Unternehmen oder eine dort genannte Gruppe erhalten — seine Bewertung nach Absatz 1 Unterabsatz 4 dieses Artikels unverzüglich der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde mit.
(3)Die vorherige Annahme einer Maßnahme nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 13 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU ist keine Voraussetzung für eine Abwicklungsmaßnahme.“ b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a Absatz 1 genannten Formen gewährt.“ ii) Die Unterabsätze 2, 3 und 4 werden gestrichen. c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ist eine Abwicklungsmaßnahme nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn der Ausschuss zu dem Schluss kommt, dass im Falle einer Liquidation des Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens keines der Abwicklungsziele gefährdet wäre.
Kommt der Ausschuss zu dem Schluss, dass eines oder mehrere der Abwicklungsziele im Falle einer Liquidation des Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens gefährdet wäre, so kommt der Ausschuss zu dem Schluss, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist, wenn die Abwicklungsmaßnahme für die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn diese gefährdeten Ziele bei einer Liquidation des Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens nicht wirksamer erreicht werden könnten.
Wenn der Ausschuss auf Basis der ihm zum Bewertungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung durchführt, berücksichtigt und vergleicht er die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, die für das Unternehmen nach vernünftigem Ermessen sowohl im Falle einer Abwicklung als auch im Falle einer Liquidation nach geltendem nationalen Recht zu erwarten ist.
Bei der Durchführung der Bewertung nach Unterabsatz 2 berücksichtigt der Ausschuss die Kosten der Abwicklung und eines regulären Insolvenzverfahrens und ist bemüht, die Vernichtung von Werten so gering wie möglich zu halten und zu vermeiden, es sei denn, sie ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich.“ d) Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Binnen 24 Stunden ab Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss billigt die Kommission das Abwicklungskonzept oder erhebt Einwände dagegen — entweder mit Bezug auf die Aspekte des Abwicklungskonzepts, in denen ein Ermessensspielraum besteht, in Fällen, die nicht unter Unterabsatz 3 dieses Absatzes fallen, oder mit Bezug auf die vorgeschlagene Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen oder einer Unterstützung aus dem Fonds, die als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden.“ e) Folgende Absätze werden angefügt: „(11) Sind die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 33a der Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Befugnisse gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen auszuüben.
Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung um.
(12)Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die in Artikel 84b Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Befugnisse auszuüben.
Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung um.“
21.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18a Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln (1) Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln darf einem in Artikel 2 genannten Unternehmen außerhalb einer Abwicklungsmaßnahme ausnahmsweise unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln den im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen festgelegten Bedingungen und Anforderungen entspricht, und nur in folgenden Fällen: a) Die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Abwendung einer schweren Störung außergewöhnlicher oder systembedingter Natur der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats und zur Wahrung der Finanzstabilität erfolgt in einer der folgenden Formen: i) einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu deren Bedingungen bereitgestellt werden, ii) einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten, iii) eines Erwerbs von Eigenmittelinstrumenten außer Instrumenten des harten Kernkapitals oder von anderen Kapitalinstrumenten oder einer Nutzung von Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte zu Preisen, mit einer Dauer und zu sonstigen Bedingungen, die das betreffende Unternehmen nicht ungebührlich begünstigen, sofern zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung aus öffentlichen Mitteln weder die in Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe a, b oder c genannten Voraussetzungen noch die in Artikel 21 Absatz 1 genannten Umstände vorliegen. b) bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um die Intervention eines Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU; c) bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um die Intervention eines Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU; d) bei der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln handelt es sich um eine staatliche Beihilfe, die einem in Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Unternehmen gewährt wird, und nicht um eine Unterstützung, die von einem Einlagensicherungssystem nach Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU gewährt wird.
(2)Die Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a a) sind solventen Unternehmen vorbehalten, was durch die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde bestätigt wurde; b) sind vorbeugend und vorübergehend und beruhen auf einer von der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde genehmigten vorab festgelegten Strategie für den Ausstieg aus den Unterstützungsmaßnahmen, die für jede dieser Maßnahmen einen klar festgelegten Beendigungszeitpunkt, einen Veräußerungszeitpunkt oder einen Tilgungsplan beinhaltet; c) sind verhältnismäßig, um den Folgen der schweren Störung außergewöhnlicher oder systembedingter Natur der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats abzuhelfen oder die Finanzstabilität zu wahren; und d) dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Unternehmen erlitten hat oder im Verlauf mindestens der folgenden zwölf Monate voraussichtlich erleiden wird.
Die vorab festgelegte Strategie gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes wird nicht offengelegt, bevor das Unternehmen aus den betreffenden Unterstützungsmaßnahmen aussteigt oder bevor die in Absatz 6 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannte Bewertung abgeschlossen ist, vorbehaltlich der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten nicht aufschiebbaren Offenlegungspflichten.
(3)Für die Zwecke von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels — wenn die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln in Form der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und iii dieses Artikels genannten Unterstützungsmaßnahmen erfolgt — gilt ein Unternehmen als solvent, wenn die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde zu dem Schluss gelangt ist, dass kein Verstoß gegen eine der in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Anforderungen oder gegen die einschlägigen geltenden Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts eingetreten oder auf der Grundlage aktueller Annahmen in den folgenden zwölf Monaten zu erwarten ist.
Bei der Bewertung, ob ein Verstoß gegen die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorliegt, lässt die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde Verstöße, die zum Zeitpunkt der Bewertung wirksam behoben worden sind, unberücksichtigt.
Kommt die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde zu dem Schluss, dass ein künftiger Verstoß gegen die in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Anforderungen in den folgenden zwölf Monaten zu erwarten ist, kann sie ein Unternehmen ausnahmsweise als solvent betrachten, wenn sie feststellt, dass der Verstoß kurzfristiger Natur sein wird und dass wirksame Abhilfemaßnahmen von dem Unternehmen geplant worden sind und von der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde zum Zeitpunkt der Bewertung als glaubwürdig bewertet worden sind.
(4)Für die Zwecke von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d quantifiziert die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde die Verluste, die das Unternehmen erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird.
Diese Quantifizierung stützt sich auf die von der EZB, der EBA oder den nationalen Behörden durchgeführten Bewertungen der Qualität der Vermögenswerte oder gegebenenfalls auf Vor-Ort-Kontrollen durch die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde.
Wenn es nicht möglich ist, diese Überprüfungen oder Kontrollen innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, kann die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde die Quantifizierung auf die Bilanz des Unternehmens stützen, sofern die Bilanz den geltenden Rechnungslegungsvorschriften und -standards entspricht, was von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer zu bestätigen ist.
Die Quantifizierung erfolgt so nah wie möglich am Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützungsmaßnahmen und unter Verwendung der jüngsten Informationen, die der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde zur Verfügung stehen.
(5)Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Unterstützungsmaßnahmen beschränken sich auf Maßnahmen, die von der EZB oder der zuständigen nationalen Behörde als notwendig erachtet wurden, um die Solvenz des Unternehmens zu erhalten, indem die Kapitallücke behoben wird, die im adversen Szenario nationaler, unionsweiter oder SSM-weiter Stresstests oder gleichwertiger Übungen der EZB, der EBA oder nationaler Behörden, sofern anwendbar, festgestellt und von der EZB oder der betreffenden zuständigen Behörde bestätigt wurde.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieses Artikels ist der Erwerb von Instrumenten des harten Kernkapitals ausnahmsweise zulässig, wenn die festgestellte Lücke so geartet ist, dass es der Erwerb anderer Eigenmittelinstrumente oder anderer Kapitalinstrumente dem betreffenden Unternehmen nicht ermöglichen würde, die im adversen Szenario des einschlägigen Stresstests oder der einschlägigen gleichwertigen Übung festgestellte Kapitallücke zu beheben.
Der Betrag der erworbenen Instrumente des harten Kernkapitals darf 2 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden Unternehmens nicht überschreiten.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde eine Überschreitung der 2 %-Grenze genehmigen, wenn sie nachgewiesen hat, dass dies unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles für die Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen erforderlich und angemessen ist.
Die Überschreitung der Grenze darf keine Risiken für die rechtzeitige und glaubwürdige Ausführung der vorab festgelegten Strategie für den Ausstieg aus Unterstützungsmaßnahmen schaffen.
Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde legt der Kommission die ihrer Genehmigung zur Überschreitung der 2 %-Grenze zugrunde liegende Analyse zum Zwecke jeder etwaigen Bewertung staatlicher Beihilfe vor.
(6)Falls eine der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unterstützungsmaßnahmen nicht nach den Bedingungen der zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahme festgelegten Strategie für den Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme getilgt, zurückgezahlt oder anderweitig beendet wird, fordert die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde das Unternehmen auf, einmalig einen Abhilfeplan vorzulegen.
In dem Abhilfeplan werden die Schritte beschrieben, die zu unternehmen sind, um binnen zwei Jahren aus der Unterstützungsmaßnahme auszusteigen und die langfristige Existenzfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen.
Durch den Abhilfeplan wird die Befugnis der relevanten Behörden, jederzeit zu bewerten oder festzustellen, ob das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, nicht eingeschränkt.
Ist die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde nicht davon überzeugt, dass der Abhilfeplan glaubwürdig oder durchführbar ist, oder hält das Unternehmen den Abhilfeplan nicht ein, so bewerten die relevanten Behörden, ob das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird.
(7)Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde unterrichtet den Ausschuss darüber, ob ihre Bewertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d dieses Artikels genannten Bedingungen in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen sowie die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen gegeben sind — erfüllt sind.“
22.
Artikel 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Umfasst die Abwicklungsmaßnahme die Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV oder eine Unterstützung aus dem Fonds gemäß Absatz 3 dieses Artikels, darf das in Artikel 18 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannte Abwicklungskonzept erst dann in Kraft treten, wenn die Kommission bezüglich der Vereinbarkeit solcher Beihilfen mit dem Binnenmarkt einen befürwortenden oder einen an Bedingungen geknüpften Beschluss gefasst oder beschlossen hat, keine Einwände zu erheben.
Den Beschluss über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe oder einer Unterstützung aus dem Fonds mit dem Binnenmarkt fasst die Kommission unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer zeitnahen Ausführung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem sie das Abwicklungskonzept gemäß Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung billigt oder Einwände dagegen erhebt oder — sollte dies früher der Fall sein — zu dem Zeitpunkt, an dem der in Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 5 der vorliegenden Verordnung genannte 24-Stunden-Zeitraum abläuft.
Bei der Wahrnehmung der ihnen durch Artikel 18 übertragenen Aufgaben verfügen die Organe der Union über strukturelle Vorkehrungen, die operative Unabhängigkeit gewährleisten und möglichen Interessenkonflikten zwischen den mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Funktionen und anderen Funktionen vorbeugen, und veröffentlichen alle einschlägigen Informationen über ihre diesbezügliche interne Organisation auf angemessene Weise.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Sobald sich aus Sicht des Ausschusses eine Inanspruchnahme des Fonds als notwendig erweisen könnte, setzt er sich umgehend informell und vertraulich mit der Kommission in Verbindung, um die mögliche Inanspruchnahme des Fonds, darunter auch die mit seiner Inanspruchnahme verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte zu erörtern.
Sobald sich der Ausschuss hinreichend sicher ist, dass das geplante Abwicklungskonzept mit dem Einsatz von Fondsmitteln einhergehen wird, teilt er der Kommission förmlich die geplante Inanspruchnahme des Fonds mit.
Diese Mitteilung muss alle Informationen enthalten, die die Kommission für ihre Bewertungen gemäß diesem Absatz benötigt und über die der Ausschuss verfügt oder zu deren Einholung er gemäß der vorliegenden Verordnung befugt ist.
Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung bewertet die Kommission, ob die Inanspruchnahme des Fonds den Wettbewerb dadurch verfälschen oder zu verfälschen drohen würde, dass sie den Begünstigten oder ein anderes Unternehmen durch die damit einhergehenden Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einer mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Weise bevorzugen würde.
Die Kommission legt an die Inanspruchnahme des Fonds die Kriterien an, die für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten, wie sie in Artikel 107 AEUV verankert sind.
Der Ausschuss stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die sich in seinem Besitz befinden oder zu deren Einholung er gemäß der vorliegenden Verordnung befugt ist, und die die Kommission zur Durchführung dieser Bewertung für notwendig hält.
Bei ihrer Bewertung richtet die Kommission sich nach allen einschlägigen gemäß Artikel 109 AEUV angenommenen Verordnungen sowie nach ihren eigenen einschlägigen Mitteilungen und Leitlinien und sämtlichen Maßnahmen, die sie in Anwendung der zum Bewertungszeitpunkt in Kraft befindlichen Beihilfevorschriften der Verträge angenommen hat.
Bei diesen Maßnahmen wird so verfahren, als ob Bezugnahmen auf den für die Unterrichtung über die Beihilfe zuständigen Mitgliedstaat Bezugnahmen auf den Ausschuss wären, und es werden alle sonstigen erforderlichen Änderungen vorgenommen.
Die Kommission stellt in einem Beschluss fest, ob die Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, und richtet diesen Beschluss an den Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden des betroffenen Mitgliedstaats oder der betroffenen Mitgliedstaaten.
Dieser Beschluss kann an Bedingungen, Verpflichtungen oder Zusagen in Bezug auf den Begünstigten geknüpft sein und trägt der Notwendigkeit einer zeitnahen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme durch den Ausschuss Rechnung.
In dem Beschluss können dem Ausschuss, den nationalen Abwicklungsbehörden in dem betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaat oder den betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten oder dem Begünstigten auch Pflichten auferlegt werden, durch die die Einhaltung des Beschlusses überwacht werden kann.
Hierzu können Anforderungen bezüglich der Ernennung eines Treuhänders oder einer anderen unabhängigen Person, die die Überwachung unterstützt, gehören.
Die Funktionen, die ein Treuhänder oder eine andere unabhängige Person ausüben kann, können im Beschluss der Kommission festgelegt werden.
Ein Beschluss nach diesem Absatz wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Kommission kann einen an den Ausschuss gerichteten ablehnenden Beschluss fassen, wenn sie entscheidet, dass die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt unvereinbar wäre und nicht in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Weise durchgeführt werden kann.
Erhält der Ausschuss einen solchen Beschluss, hat er sein Abwicklungskonzept zu überprüfen und ein überarbeitetes Abwicklungskonzept zu erstellen.“ c) Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Abweichend von Absatz 3 kann der Rat auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Ausschusses innerhalb von sieben Tagen nach Antragstellung einstimmig beschließen, dass die Inanspruchnahme des Fonds als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten ist, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen.
Bleibt ein Beschluss des Rates innerhalb dieser siebentägigen Frist aus, wird der Beschluss von der Kommission gefasst.“
23.
Artikel 20 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(8a) Soweit dies als Grundlage für die in Absatz 5 Buchstaben c und d genannten Entscheidungen nötig ist, ergänzt der Bewerter die in Absatz 7 Buchstabe c genannten Informationen durch eine Schätzung des Werts der außerbilanziellen Vermögenswerte und des Werts der Verbindlichkeiten, die in der Zukunft aus einem ungewissen Ereignis entstehen könnten, und der Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags.“ b) Absatz 17 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) wie Anteilseigner und Gläubiger, oder die einschlägigen Einlagensicherungssysteme in Fällen nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 6, behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als der Beschluss über die Abwicklungsmaßnahme gefasst wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;“
24.
Artikel 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: — Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Im Rahmen des in Artikel 18 genannten Verfahrens übt der Ausschuss in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Unternehmen und Gruppen und in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen und Gruppen — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — nur dann die in Absatz 7a dieses Artikels genannte Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aus, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes oder aus eigener Initiative und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung, oder gegebenenfalls die Abwicklungsstrategie für die Abwicklungsgruppe wirksam umzusetzen, feststellt, dass ein oder mehrere der folgenden Umstände erfüllt sind:“ — Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, es sei denn, diese Unterstützung wird in einer der in Artikel 18a genannten Formen gewährt.“ ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Bewertung, ob die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Aufgabenverteilung entsprechend nach dem in Artikel 18 Absätze 1 und 2 festgelegten Verfahren für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Unternehmen von der EZB oder für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 genannten Unternehmen von der betreffenden zuständigen nationalen Behörde sowie vom Ausschuss bei seiner Präsidiumssitzung vorgenommen.“ b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen der Privatwirtschaft oder der Aufsichtsbehörden, oder Frühinterventionsmaßnahmen, als durch eine Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 7a abgewendet werden kann.“ d) Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Sind bei einem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unternehmen eine oder mehrere der dort genannten Voraussetzungen erfüllt und sind bei diesem oder einem zur selben Gruppe gehörenden Unternehmen auch die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, findet das in Artikel 18 Absätze 6, 7 und 8 dargelegte Verfahren Anwendung.
Der Ausschuss beschließt ein einheitliches Abwicklungskonzept für das Unternehmen, für das die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, sowie für jedes in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Unternehmen.“
25.
Artikel 22 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Werden die Abwicklungsinstrumente gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder b einzeln oder zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts angewandt, so wird jeder nach der Übertragung der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten und gegebenenfalls der Anwendung anderer Abwicklungsinstrumente verbleibende Teil des Unternehmens in geordneter Weise nach dem geltenden nationalen Recht liquidiert.
Unterabsatz 1 dieses Absatzes findet keine Anwendung, wenn das Bail-in-Instrument auf ein in Abwicklung befindliches Institut für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten angewandt wird.
In den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Fällen, bei denen die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen würde, kann der Ausschuss beschließen, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 21 nicht auszuüben, wenn diese Instrumente in dem verbleibenden Teil des Unternehmen verbleiben sollen und die Anwendung der in Absatz 2 Buchstabe a oder b dieses Artikels genannten Abwicklungsinstrumente zusammen mit der Liquidation des verbleibenden Teils des Unternehmens auf der Grundlage der in Artikel 20 genannten Bewertung gewährleisten würde, dass sie Verluste vor allen anderen Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts tragen würden.“
26.
Artikel 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Der Fonds kann den in Absatz 6 genannten Beitrag nur leisten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) von den Anteilseignern und den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ist durch Herabsetzungen, Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 21 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung und vom Einlagensicherungssystem, falls relevant, gemäß Artikel 79 der vorliegenden Verordnung ein Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 der vorliegenden Verordnung bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts geleistet worden; b) der Beitrag des Fonds geht nicht über 5 % der nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 bewerteten gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts hinaus.“ b) Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Ausschuss eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen anstreben, nachdem a) der Fonds einen Beitrag nach Absatz 6 geleistet hat und die in Absatz 7 Buchstabe b genannte Obergrenze von 5 % erreicht wurde; und b) alle bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die keine erstattungsfähigen Einlagen sind, mit niedrigerem Rang als die in Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Einlagen und die nicht gemäß Absatz 5 dieses Artikels vom Bail-in ausgeschlossen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind.“ c) Absatz 13 erhält folgende Fassung: „(13) Der Ausschuss bewertet den Anforderungen des Artikels 20 Absätze 1 bis 15 entsprechend folgenden aggregierten Betrag: a) gegebenenfalls den Betrag, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und b) gegebenenfalls den Betrag, in dessen Höhe die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die harte Kernkapitalquote eines der folgenden Institute wiederherzustellen: i) entweder des in Abwicklung befindlichen Instituts oder ii) des Brückeninstituts. 13a.
Bei der Bewertung nach Absatz 13 wird der Betrag festgelegt, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um folgende Zwecke zu erreichen: a) um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Fonds nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d zu berücksichtigen sind; b) um ausreichendes schließlich des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen, wobei etwaige Verbindlichkeiten, die in Zukunft aus einem ungewissen Ereignis entstehen könnten, oder Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, die nicht herabgeschrieben oder umgewandelt wurden, zu berücksichtigen sind, und um dieses Institut in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.
Beabsichtigt der Ausschuss, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten nach Artikel 26 anzuwenden, wird bei der Bestimmung des Betrags, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, gegebenenfalls eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft berücksichtigt.“
27.
Artikel 30 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Verpflichtung zu Zusammenarbeit und Informationsaustausch“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung arbeiten der Ausschuss, der Rat, die Kommission, die EZB sowie die nationalen Abwicklungsbehörden und die nationalen zuständigen Behörden eng zusammen, insbesondere bei der Planung einer Abwicklung, bei frühzeitigem Eingreifen und in den einzelnen Phasen der Abwicklung gemäß den Artikeln 8 bis 29.
Sie stellen einander alle für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung, einschließlich der in den Absätzen 2a, 2b und 2c dieses Artikels genannten Informationen.“ c) Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(2a) Der Ausschuss, der ESRB, die EBA, die ESMA und die EIOPA arbeiten eng zusammen und stellen einander alle zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(2b)Die EZB und die anderen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) arbeiten eng mit dem Ausschuss zusammen und stellen diesem alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung, einschließlich solcher, die von ihnen gemäß den Satzungen des ESZB und der EZB erhoben wurden.
Für diesen Informationsaustausch gilt Artikel 88 Absatz 6.
(2c)Die benannten Behörden und Einlagensicherungssysteme arbeiten eng mit dem Ausschuss zusammen.
Die benannten Behörden, die Einlagensicherungssysteme und der Ausschuss stellen einander alle zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Die benannten Behörden und Einlagensicherungssysteme unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 88.“ d) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung: „(6) Der Ausschuss bemüht sich, eng mit den Fazilitäten für öffentliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), zusammenzuarbeiten, und zwar insbesondere in allen folgenden Fällen: a) unter den in Artikel 27 Absatz 9 genannten außergewöhnlichen Umständen und wenn eine solche Fazilität in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung gewährt hat oder voraussichtlich gewähren wird; b) wenn der Ausschuss für den Fonds eine Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 74 geschlossen hat.
(7)Falls erforderlich, schließt der Ausschuss mit der EZB und den anderen Mitgliedern des ESZB, den nationalen Abwicklungsbehörden, den zuständigen nationalen Behörden, den benannten Behörden und den Einlagensicherungssystemen eine Vereinbarung, in der die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 2 bis 2c und 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 74 Absatz 2 bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Unionsrecht festgelegt werden.
Die Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses veröffentlicht.“
28.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 30a Von zentralen automatischen Mechanismen geführte Informationen (1) Die Behörden, die die gemäß Artikel 32a der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) eingerichteten zentralen automatischen Mechanismen betreiben, übermitteln dem Ausschuss auf Anfrage Informationen zur aggregierten Zahl der Kunden, für die ein in Artikel 2 in der vorliegenden Verordnung genanntes Unternehmen der einzige oder wichtigste Geschäftspartner für Bankgeschäfte ist.
(2)Der Ausschuss fordert die in Absatz 1 genannten Informationen nur im Einzelfall an und wenn dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich oder verhältnismäßig ist.
(3)Der Ausschuss gibt die gemäß Absatz 1 eingeholten Informationen an die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden im Zusammenhang mit ihren Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung weiter.
(*3) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl.
L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).“"
29.
In Artikel 31 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Bei den in Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Unternehmen und Gruppen und den in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Unternehmen und Gruppen konsultieren die nationalen Abwicklungsbehörden — wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — den Ausschuss, bevor sie nach Artikel 86 der Richtlinie 2014/59/EU tätig werden.
Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen dem Ausschuss eine angemessene Frist für die Beantwortung des Konsultationsersuchens, die nicht geringer als zwei Arbeitstage nach Übermittlung des Ersuchens durch die nationale Abwicklungsbehörde sein darf.
Äußert sich der Ausschuss innerhalb dieser Frist nicht oder beantragt er keine Verlängerung, ist davon auszugehen, dass der Ausschuss keine Anmerkungen hat.“
30.
Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Umfasst eine Gruppe sowohl in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern niedergelassene Unternehmen, so vertritt der Ausschuss unbeschadet einer gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung des Rates oder der Kommission die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Anhörung von und der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern gemäß den Artikeln 7, 8, 12, 13, 16, 18, 45h, 55 und 88 bis 92 der Richtlinie 2014/59/EU.“
31.
Artikel 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Der Ausschuss kann — unter voller Ausschöpfung aller der EZB bereits vorliegenden Informationen, einschließlich solcher, die von den Mitgliedern des ESZB nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank erhoben wurden, oder aller den zuständigen nationalen Behörden, dem ESRB, der EBA, der ESMA oder der EIOPA vorliegenden Informationen — über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt, nachdem er die nationalen Abwicklungsbehörden entsprechend informiert hat, von den nachstehend genannten juristischen oder natürlichen Personen verlangen, ihm nach dem von ihm vorgegebenen Verfahren und in der von ihm verlangten Form alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt:“ b) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „(5) Der Ausschuss, die EZB, die Mitglieder des ESZB, die zuständigen nationalen Behörden, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA und die nationalen Abwicklungsbehörden können Vereinbarungen schließen, in denen das Verfahren für den Informationsaustausch festgelegt wird.
Der Informationsaustausch zwischen dem Ausschuss, der EZB und den anderen Mitgliedern des ESZB, den zuständigen nationalen Behörden, dem ESRB, der EBA, der ESMA, der EIOPA und den nationalen Abwicklungsbehörden gilt nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
(6)Die zuständigen nationalen Behörden, die EZB, die Mitglieder des ESZB, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA und die nationalen Abwicklungsbehörden arbeiten mit dem Ausschuss zusammen, um zu überprüfen, ob die angeforderten Informationen zum Zeitpunkt der Anforderung bereits ganz oder teilweise vorliegen.
Liegen die Informationen bereits vor, teilen die zuständigen nationalen Behörden, die EZB und die anderen Mitglieder des ESZB, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA oder die nationalen Abwicklungsbehörden dem Ausschuss dies mit.“
32.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 41a Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union Der Gerichtshof der Europäischen Union besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen der Ausschuss eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat.
Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“
33.
Artikel 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt: „aa) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der nach Maßgabe des Artikels 56 ernannt wird;“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Jedes Mitglied, einschließlich des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden, hat eine Stimme.“
34.
Artikel 45 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Transparenz und Rechenschaftspflicht“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Der Ausschuss veröffentlicht seine Strategien, Leitlinien, allgemeinen Anweisungen und Arbeitspapiere zu Abwicklungen im Allgemeinen und zu den Abwicklungspraktiken und -methoden, die im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus anzuwenden sind, sofern eine solche Veröffentlichung nicht zur Offenlegung vertraulicher Informationen führt.
Dieses Veröffentlichungserfordernis gilt nicht für Dokumente, die Leitlinien oder Anweisungen für interne Abwicklungsteams enthalten, oder andere Dokumente, die ausschließlich für die Zwecke des internen Informationsaustauschs innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus erstellt wurden.“
35.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n erhält folgende Fassung: „n) Ernennung eines Rechnungsführers und eines internen Prüfers gemäß dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen, die ihren Aufgaben funktional unabhängig nachkommen;“
36.
Artikel 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „An den Präsidiumssitzungen des Ausschusses nehmen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die vier in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder teil.
Die Präsidiumssitzungen des Ausschusses finden nach Bedarf statt.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, aa und b stellen sicher, dass die Abwicklungsbeschlüsse und -maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Inanspruchnahme des Fonds, in den verschiedenen Zusammensetzungen der Präsidiumssitzungen des Ausschusses durchgehend kohärent, sachgerecht und verhältnismäßig sind.“
37.
Artikel 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfolgt durch den Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung:“ ii) Folgender Buchstabe wird angefügt: „f) die Durchführung von Konsultationen gemäß dem in Absatz 2a genannten Verfahren zu Leitlinien, allgemeinen Anweisungen und anderen Instrumenten mit allgemeiner Geltung innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, in denen festgelegt wird, wie der Ausschuss die vorliegende Verordnung umzusetzen gedenkt.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe f gilt folgendes Verfahren: a) der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung legt dem Ausschuss in seiner Plenarsitzung einen Entwurf des Instruments vor; b) der Ausschuss in seiner Plenarsitzung stellt sicher, dass die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c genannten Mitglieder des Ausschusses zu dem Entwurf des Instruments konsultiert werden; c) der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung prüft alle Stellungnahmen, die im Rahmen der unter Buchstabe b genannten Konsultation abgegeben werden; d) nach der Prüfung der Stellungnahmen legt der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung dem Ausschuss in seiner Plenarsitzung seine Bewertung dieser Stellungnahmen zur Erörterung vor; e) der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung entscheidet über die endgültige Fassung des Instruments im Anschluss an die unter Buchstabe d genannte Erörterung und nach gebührender Berücksichtigung aller eingegangenen Stellungnahmen.
Der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung legt dem Ausschuss in seiner Plenarsitzung angemessene Gründe für die Entscheidungen vor, die in Bezug auf das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Instrument getroffen wurden.
Eine Zusammenfassung dieser Gründe wird in dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten jährlichen Bericht des Ausschusses veröffentlicht.“
38.
In Artikel 55 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Bei Beratungen über einzelne Unternehmen oder in nur einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Gruppen fassen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die in Artikel 53 Absätze 1 und 3 genannten Mitglieder nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen.
(2)Bei Beratungen über grenzüberschreitende Gruppen fassen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die in Artikel 53 Absätze 1 und 4 genannten Mitglieder nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen.“
39.
Artikel 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Erstellung eines Haushaltsvorentwurfs und des Entwurfs des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 61 und Ausführung des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 63;“ b) Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Amtszeit des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b beträgt fünf Jahre.
Eine Wiederernennung ist nicht zulässig.“ c) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt sind und ihr Amt gemäß dem in Absatz 6 dieses Artikels genannten Ratsbeschluss angetreten haben.“ d) Absatz 8 wird gestrichen.
40.
Artikel 61 erhält folgende Fassung: „Artikel 61 Aufstellung des Haushaltsplans (1) Der Vorsitzende erstellt bis zum 31.
März eines jeden Jahres einen Vorentwurf des Haushalts des Ausschusses einschließlich eines Voranschlags für die Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses im Folgejahr und einen Entwurf des Stellenplans für das Folgejahr und legt ihn dem Ausschuss im Rahmen seiner Plenarsitzung vor.
Falls notwendig, ändert der Ausschuss im Rahmen seiner Plenarsitzung den Haushaltsvorentwurf und den Entwurf des Stellenplans bei seiner Plenarsitzung.
(2)Ausgehend von dem vom Ausschuss im Rahmen seiner Plenarsitzung angenommenen Haushaltsvorentwurf erstellt der Vorsitzende einen Entwurf des Haushalts des Ausschusses und legt ihn dem Ausschuss im Rahmen seiner Plenarsitzung zur Annahme vor.
Bis zum 30.
November eines jeden Jahres ändert der Ausschuss den vom Vorsitzenden vorgelegten Entwurf erforderlichenfalls im Rahmen seiner Plenarsitzung und nimmt den endgültigen Haushalt des Ausschusses zusammen mit dem Stellenplan an.“
41.
Artikel 62 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Ausschuss ist dafür zuständig, im Rahmen seiner Plenarsitzung im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben des internen Prüfers Standards für die interne Kontrolle festzulegen und geeignete Systeme und Verfahren für die interne Kontrolle zu schaffen.“
42.
Artikel 69 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um die Zielausstattung gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erreichen, so werden die im Einklang mit Artikel 70 berechneten im Voraus erhobenen Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist.
Der Ausschuss kann die Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge nach Artikel 70 bis zu drei Jahre lang aufschieben, um zu gewährleisten, dass der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub hat keine wesentlichen Auswirkungen darauf, dass der Ausschuss den Fonds nach Abschnitt 3 nutzen kann.
Machen die verfügbaren Finanzmittel weniger als zwei Drittel der Zielausstattung aus, so werden die Beiträge in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, der sechs Jahre nicht überschreiten darf, zu erreichen.
Wenn jedoch die kumulierte Nettoinanspruchnahme des Fonds in den letzten drei Jahren, die durch den Beitrag der Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 79 Absatz 4 ermöglicht wurde, den Schwellenwert von 20 % der Zielausstattung des Fonds erreicht und die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, werden die im Voraus erhobenen Beiträge, die durch eine solche Inanspruchnahme erforderlich werden, in einer Höhe festgesetzt, die es ermöglicht, die Zielausstattung innerhalb von zehn Jahren zu erreichen.
Bei der Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge im Rahmen dieses Absatzes wird der reguläre Beitrag unter gebührender Berücksichtigung der Konjunkturphase und der etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge festgelegt.“
43.
Artikel 70 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 69 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, die nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss für die in Artikel 76 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind.
Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamtbetrags der gemäß dem vorliegenden Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen.
Im Rahmen dieser Obergrenze legt der Ausschuss jährlich den Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der gemäß diesem Artikel zu erhebenden Beiträge fest.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Der Ausschuss fordert die nach Absatz 3 dieses Artikels eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen ein, wenn der Fonds nach Artikel 76 in Anspruch genommen werden muss.
Fällt ein Unternehmen nicht mehr in den Anwendungsbereich von Artikel 2, so hebt der Ausschuss die nach Absatz 3 dieses Artikels eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen auf und die Sicherheiten, mit denen die Verpflichtungen unterlegt sind, sind zurückzugeben.
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, ein angemessenes Niveau der im Rahmen des Fonds verfügbaren Finanzmittel aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, ist der Ausschuss in den in Unterabsatz 2 genannten Fällen bei Aufhebung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen befugt, einen Betrag festzulegen, den das in Unterabsatz 2 genannte Unternehmen zu dem Fonds in der Form, zu den Bedingungen und zum Zeitplan, wie in der Entscheidung der Abwicklungsbehörde festgelegt, beitragen muss.
Der in Unterabsatz 3 genannte Beitrag darf den Betrag der gemäß Unterabsatz 2 aufgehobenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen nicht übersteigen.“
44.
Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Gesamtbetrag der jährlichen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge darf das Dreifache von 12,5 % der Zielausstattung gemäß Artikel 69 nicht übersteigen.“
45.
In Artikel 74 wird folgender Absatz angefügt: „Sobald es aus Sicht des Ausschusses notwendig sein könnte, die für den Fonds gemäß diesem Artikel getroffenen Vereinbarungen über Finanzierungskonstruktionen zu aktivieren, teilt er dies der Kommission und der EZB mit und stellt der Kommission und der EZB alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Vereinbarungen benötigen.“
46.
Artikel 76 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner und Gläubiger oder an das einschlägige Einlagensicherungssystem in Fällen nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 6, falls sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 5 größere Verluste erlitten haben als sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 16 bei einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erlitten hätten;“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Findet Absatz 3 Anwendung, so wird jede variable Vergütung, einschließlich freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, der derzeitigen und ehemaligen Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts für Zeiträume vor dem Ausfall des Instituts, die vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, nicht ausgezahlt oder nicht erdient wurde, gestrichen.
Die variable Vergütung, einschließlich freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, auf die die derzeitigen und ehemaligen Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung in den 24 Monaten vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, einen Anspruch erworben haben oder die ihnen ausgezahlt wurden, ist von ihnen zurückzugeben oder zurückzuzahlen, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie nicht an dem Verhalten beteiligt oder dafür nicht verantwortlich waren, das zum Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts geführt oder dazu beigetragen hat.
Dieser Absatz gilt nicht für variable Vergütungen, einschließlich freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, die tarifvertraglich geregelt sind.“ c) Folgende Absätze werden angefügt: „(5) Werden die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung nur eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts angewandt, hat der Ausschuss gegenüber dem verbleibenden Teil des Unternehmens eine Forderung über jegliche Ausgaben und Verluste, die dem Fonds durch Beiträge zur Abwicklung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels im Zusammenhang mit Verlusten entstanden sind, die andernfalls von Gläubigern getragen worden wären.
(6)Die in Absatz 5 dieses Artikels und in Artikel 22 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Forderungen des Ausschusses haben in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat den gleichen Rang wie die Forderungen, die die nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach den nationalen Rechtsvorschriften über das reguläre Insolvenzverfahren des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 108 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU haben.“
47.
Artikel 79 erhält folgende Fassung: „Artikel 79 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung (1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn der Ausschuss in Bezug auf ein Kreditinstitut eine Abwicklungsmaßnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut angehört, die folgenden Beträge beiträgt: a) bei Anwendung des Bail-in-Instruments für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, einzeln oder zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten, den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben oder umgewandelt worden wären, um die Verluste auszugleichen und das in Abwicklung befindliche Institut nach Artikel 27 Absatz 13 zu rekapitalisieren, wenn gedeckte Einlagen in den Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments einbezogen worden wären; b) bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts, einzeln oder zusammen mit anderen Abwicklungsinstrumenten, die zum Marktaustritt des in Abwicklung befindlichen Instituts führt: i) den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen einerseits dem Wert der gedeckten Einlagen und der Verbindlichkeiten, die denselben oder einen höheren Rang haben als gedeckte Einlagen, und andererseits dem Wert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts zu decken, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen; und ii) gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung sicherzustellen.
(2)In den in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Fällen, falls die Übertragung auf den übernehmenden Rechtsträger andere Einlagen als gedeckte Einlagen oder sonstige bail-in-fähige Verbindlichkeiten umfasst und der Ausschuss zu dem Schluss gelangt ist, dass diese Einlagen oder Verbindlichkeiten die in Artikel 27 Absatz 5 genannten Voraussetzungen erfüllen, und falls der Schwellenwert nach Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a für die Inanspruchnahme der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen durch den Beitrag der Anteilseigner und der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten zur Verlustabsorption und Rekapitalisierung nicht erreicht wird, beträgt die Höhe des Beitrags des Einlagensicherungssystems a) den Betrag, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen einerseits dem Wert der Einlagen nach Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und der Verbindlichkeiten mit demselben oder einem höheren Rang als gedeckte Einlagen und andererseits dem Wert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen, zu decken, und b) gegebenenfalls einen Betrag, der erforderlich ist, um die Kapitalneutralität der Übertragung an den übernehmenden Rechtsträger sicherzustellen.
Sobald das Einlagensicherungssystem in den in Unterabsatz 1 genannten Fällen einen Beitrag geleistet hat, sieht das in Abwicklung befindliche Institut davon ab, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie Beiträge im Zusammenhang mit hartem Kernkapital zu leisten oder Zahlungen in Bezug auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen, und andere Tätigkeiten, die zu einem Mittelabfluss führen können, auszuüben.
(3)Werden die Mittel des Einlagensicherungssystems bei der Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Absatz 1 Buchstabe a verwendet, um zur Rekapitalisierung des in Abwicklung befindlichen Instituts beizutragen, veräußert das Einlagensicherungssystem seine Beteiligungen in Form von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Instituts an den privaten Sektor, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.
Das Einlagensicherungssystem vermarktet die in Unterabsatz 1 genannten Anteile und anderen Eigentumstitel offen und transparent.
Bei jeder Veräußerung dieser Art werden die genannten Anteile oder Titel nicht falsch dargestellt, es wird nicht zwischen potenziellen Erwerbern diskriminiert und die Veräußerung erfolgt zu marktüblichen Bedingungen.
(4)Der Beitrag des Einlagensicherungssystems zu einer Übertragung, die Einlagen umfasst, die keine gedeckten Einlagen oder anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten sind, nach Absatz 2 dieses Artikels wird auf den Schwellenwert nach Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a angerechnet, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Gesamtwert der Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts auf Einzelbasis übersteigt nicht 80 Mrd.
EUR; b) das in Abwicklung befindliche Institut wurde in den 24 Monaten vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, nicht im Gruppenabwicklungsplan oder im Abwicklungsplan als Liquidationseinheit eingestuft; c) die Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie alle Verbindlichkeiten, die nicht mehr als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten, da sie die Bedingung nach Artikel 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, wurden vollständig für die Verlustabsorption und Rekapitalisierung verwendet, mit Ausnahme der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, bei denen nach Auffassung des Ausschusses die Umstände nach Artikel 27 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung zutreffen; d) bei einem in Abwicklung befindlichen Institut ist die Anforderung nach Artikel 12 Absatz 1 mindestens ebenso hoch wie die Anforderung nach Artikel 12d Absatz 5a; e) das in Abwicklung befindliche Institut hat in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen innerhalb des Vierjahreszeitraums, der einen Tag vor dem ersten Tag dreier vollständiger Quartale vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, endet, nicht gegen die Anforderung nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a, einschließlich der entsprechenden gemäß Artikel 12k Absätze 1 und 2 bestimmten Zwischenziele, verstoßen.
Hat die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde oder der Ausschuss mindestens eine der Maßnahmen nach Artikel 12j Absatz 1 angewandt, um gegen einen Verstoß gegen die Anforderung nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a vorzugehen, so berücksichtigt der Ausschuss für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels Verstöße gegen die genannte Anforderung während der vier vollständigen Quartale vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, nicht.
Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Absatzes gilt nicht für die Anforderungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 ergeben.
(5)Ermöglicht der Beitrag des Einlagensicherungssystems zu einer Übertragung, die Einlagen umfasst, die keine gedeckten Einlagen oder anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten sind, gemäß den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels samt dem von den Anteilseignern und den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten geleisteten Beitrag zur Verlustabsorption und zur Rekapitalisierung die Inanspruchnahme des Fonds, so wird der Beitrag des Einlagensicherungssystems auf den Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um den in Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a festgelegten Schwellenwert zu erreichen.
Nach dem Beitrag des Einlagensicherungssystems wird der Fonds entsprechend den Grundsätzen genutzt, die in den Artikeln 27 und 76 für die Nutzung des Fonds festgelegt sind.
Hat ein in Abwicklung befindliches Institut einen Gesamtwert der Vermögenswerte auf Einzelbasis von zwischen 30 Mrd.
EUR und 80 Mrd.
EUR, so liegt der Beitrag des Einlagensicherungssystems gemäß diesem Absatz nicht über 2,5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich der Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts.
(6)Findet Absatz 4 dieses Artikels Anwendung und sind die Bedingungen nach Artikel 27 Absatz 9 erfüllt, so leistet das Einlagensicherungssystem einen zusätzlichen Beitrag in Höhe der Verluste, die gedeckte Einlagen erlitten hätten, wenn die gedeckten Einlagen in dem gleichen Verhältnis Verluste erlitten hätten, wie die Gläubiger mit demselben Rang in der nationalen Insolvenzrangfolge erlitten haben.
Die Kosten für den zusätzlichen Beitrag des Einlagensicherungssystems gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes übersteigen nicht die gemäß Artikel 20 Absatz 9 geschätzten Verluste, die es erlitten hätte, wenn das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.
(7)In jedem Fall übersteigt der Gesamtbeitrag des Einlagensicherungssystems zu einer Abwicklungsmaßnahme gemäß diesem Artikel nicht den Betrag nach Artikel 11e Buchstabe a der Richtlinie 2014/49/EU.
Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 dieses Artikels angewandt, so übersteigt der Beitrag des Einlagensicherungssystems nach diesen Bestimmungen nicht 62,5 % der Zielausstattung des Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU.
Die benannte Behörde kann beschließen, dass die Obergrenze nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes keine Anwendung findet, wenn der Ausschuss dieser benannten Behörde eine Begründung dafür vorlegt, dass ein Beitrag des Einlagensicherungssystems in Höhe von mehr als 62,5 % seiner Zielausstattung erforderlich ist, um nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu vermeiden oder den Zugang der Einleger zu ihren Einlagen zu erhalten.
Wird das Bail-in-Instrument gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels angewandt, so übersteigt der Beitrag des Einlagensicherungssystems nicht die gemäß Artikel 20 Absatz 9 geschätzten Verluste, die das Einlagensicherungssystem bei einer Liquidation des Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erlitten hätte.
Das Einlagensicherungssystem unterrichtet den Ausschuss auf Anfrage umgehend über die in Unterabsatz 1 und 2 genannten Beträge.
(8)Der Ausschuss legt die Höhe des Beitrags des Einlagensicherungssystems gemäß diesem Artikel fest und teilt seine Entscheidung der benannten Behörde und dem Einlagensicherungssystem mit.
Das Einlagensicherungssystem setzt diese Entscheidung unverzüglich um.
(9)Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut anhand des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts an ein anderes Unternehmen übertragen, haben die Einleger hinsichtlich der Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, keinen Anspruch gegenüber dem Einlagensicherungssystem im Rahmen der Richtlinie 2014/49/EU, vorausgesetzt, dass die Höhe der Einlagen, die übertragen werden, der in Artikel 6 der genannten Richtlinie vorgesehenen Gesamtdeckungssumme entspricht oder sie übersteigt.
(10)Wenn das Einlagensicherungssystem einen Beitrag zu Abwicklungsmaßnahmen leistet, findet Artikel 76 Absatz 3a Anwendung.
(11)Wurde die Inanspruchnahme des Fonds für ein in Abwicklung befindliches Institut mit einem Gesamtwert der Vermögenswerte auf Einzelbasis zwischen 30 Mrd.
EUR und 80 Mrd.
EUR durch den Beitrag eines Einlagensicherungssystems gemäß Absatz 4 ermöglicht, erstattet der Ausschuss dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission Bericht über das vom Ausschuss angenommene Abwicklungskonzept und erläutert insbesondere, warum der Beitrag des Einlagensicherungssystems und die Inanspruchnahme des Fonds erforderlich waren.
Der Bericht wird innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Abwicklungskonzepts vorgelegt.“
48.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 79a Akkumulierte Nettoinanspruchnahme des Fonds und von Einlagensicherungssystemen (1) Sobald die kumulierte Nettoinanspruchnahme des Fonds in den letzten drei Jahren, die durch den Beitrag der Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 79 Absatz 4 ermöglicht wurde, den Schwellenwert von 10 % der Zielausstattung des Fonds erreicht, stellt der Ausschuss auf seiner Plenarsitzung Leitlinien für die Inanspruchnahme des Fonds, die durch den Beitrag der Einlagensicherungssysteme ermöglicht wurde, bereit.
Der Ausschuss folgt in seiner Präsidiumssitzung diesen Leitlinien bei nachfolgenden Abwicklungsbeschlüssen, bis der Fonds vollständig aufgefüllt ist.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Leitlinien werden vom Ausschuss auf seiner Plenarsitzung gemäß Artikel 52 Absatz 2 angenommen.
(2)Sobald die kumulierte Nettoinanspruchnahme des Fonds in den letzten drei Jahren, die durch den Beitrag der Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 79 Absatz 4 ermöglicht wurde, den Schwellenwert von 20 % der Zielausstattung des Fonds erreicht, unterrichtet der Ausschuss den Rat und die Kommission.
Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen überprüft die Kommission Folgendes: a) die Funktionsweise der Bestimmungen zu den Beiträgen von Einlagensicherungssystemen im Abwicklungsfall, die die Inanspruchnahme des Fonds gemäß Artikel 79 Absatz 4 ermöglichen; b) ob die in den Artikeln 69, 70 und 71 festgelegten Regelungen für die Erhebung von Beiträgen, nachdem die Inanspruchnahme des Fonds durch die Beiträge der Einlagensicherungssysteme ermöglicht wurde, angemessen sind.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor.
Gegebenenfalls wird diesem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
Artikel 79b Berichterstattung über Liquidität im Abwicklungsfall Bis zum 31.
Dezember 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Frage der Liquidität im Abwicklungsfall vor.
In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht wird eine Bestandsaufnahme der bestehenden Regelungen für die Bereitstellung von Liquidität im Abwicklungsfall, einschließlich sowohl privater als auch öffentlicher Mechanismen, vorgenommen und untersucht, wie vorübergehende Liquiditätsdefizite am effizientesten behoben werden können, wobei alle einschlägigen Entwicklungen auf internationaler Ebene zu berücksichtigen sind.
Der Bericht soll konkrete politische Optionen aufzeigen.“
49.
Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Eine natürliche oder juristische Person einschließlich der Abwicklungsbehörden kann Beschwerde gegen einen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 10, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, den Artikeln 38 bis 41, Artikel 65 Absatz 3, Artikel 71 und Artikel 90 Absatz 3 angenommenen Beschluss einlegen, wenn dieser Beschluss an diese Person gerichtet ist oder diese Person unmittelbar und individuell betrifft.“
50.
Artikel 88 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Mit diesem Artikel wird es dem Ausschuss, dem Rat, der Kommission, der EZB, den nationalen Abwicklungsbehörden oder den nationalen zuständigen Behörden einschließlich ihrer Bediensteten und Sachverständigen nicht untersagt, zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme Informationen untereinander und mit zuständigen Ministerien, Zentralbanken, benannten Behörden, Einlagensicherungssystemen, Anlegerentschädigungssystemen, den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden, den für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden, Versicherungsaufsichtsbehörden, Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten, der EBA oder vorbehaltlich Artikel 33 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, oder vorbehaltlich strenger Vertraulichkeitsanforderungen mit einem potenziellen Erwerber auszutauschen.“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „(8) Dieser Artikel steht einer Offenlegung der Analysen oder Bewertungen des Ausschusses nicht im Wege — auch dann nicht, wenn diese auf Informationen beruhen, die von den in Artikel 2 genannten Unternehmen oder in Absatz 6 dieses Artikels genannten anderen Behörden bereitgestellt werden — sofern der Ausschuss zu der Einschätzung gelangt, dass diese Offenlegung den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik nicht beeinträchtigen würde und dass ein öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht, das andere in Absatz 5 dieses Artikels genannte Interessen überwiegt.
Eine solche Offenlegung durch den Ausschuss gilt für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels als Offenlegung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung.“
51.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 93a Übergangsbestimmungen (1) Abweichend von Artikel 12c Absatz 1a können Einlagen, die vor dem 12.
Mai 2028 entgegengenommen wurden und die in Artikel 12c Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 12d Absatz 2a Unterabsatz 2 oder Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllen, bis zum 11.
Mai 2029 im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.
(2)Im Hinblick auf vor dem 12.
Mai 2028 vom Ausschuss festgelegte Übergangszeiträume für die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 12f oder 12g der vorliegenden Verordnung beziehungsweise der Anforderungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 der vorliegenden Verordnung ergeben, durch Unternehmen gilt Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2026/808 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) nicht.
(*4) Verordnung (EU) 2026/808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.
März 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen (ABl.
L, 2026/808, 20.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/808/oj).“"

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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