ErwGr. 52

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

Aus Gründen der Kohärenz sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgenommenen Änderungen, die den mit der Richtlinie (EU) 2026/806 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) an der Richtlinie 2014/59/EU vorgenommenen Änderungen ähneln, ab demselben Datum gelten wie das Datum für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2026/806, d. h. ab dem 11. Mai 2028. Allerdings besteht kein Grund, die Anwendung der ausschließlich die Funktionsweise des einheitlichen Abwicklungsmechanismus betreffenden Änderungen, die mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingeführt wurden, zu verzögern. Diese Änderungen sollten deshalb ab dem 11. Juni 2026 gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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