ErwGr. 49

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

Angesichts des vergemeinschafteten Charakters des Fonds ist es angezeigt, ein spezielles Verfahren festzulegen, das anzuwenden ist, sobald seine akkumulierte Nettoinanspruchnahme — sofern dies durch einen früheren Beitrag des Einlagensicherungssystems ermöglicht wird — bestimmte Schwellenwerte erreicht. Ein solches Verfahren sollte nicht dazu führen, dass die Mittel des Fonds bei einer nachfolgenden Abwicklungsmaßnahme nicht in Anspruch genommen werden können. Wenn die Nettoinanspruchnahme des Fonds über einen Zeitraum von drei Jahren einen Schwellenwert erreicht, der 10 % seiner Zielausstattung entspricht, muss die Plenarsitzung Leitlinien für künftige Inanspruchnahmen des Fonds bereitstellen, die durch den Beitrag des Einlagensicherungssystems erleichtert werden, bis die Auffüllung abgeschlossen ist. Wenn die Nettoinanspruchnahme des Fonds über einen Zeitraum von drei Jahren 20 % seiner Zielausstattung erreicht, muss der Ausschuss den Rat und die Kommission unterrichten. Zu diesem Zeitpunkt sollte die Kommission die Vorschriften über die Beiträge der Einlagensicherungssysteme im Abwicklungsfall, die die anschließende Inanspruchnahme des Fonds ermöglichen, überprüfen und bewerten, ob die geltenden Regelungen für die Erhebung von Beiträgen zur Auffüllung des Fonds in diesen Fällen angemessen sind. Darüber hinaus sollte der Zeitrahmen, in dem die Zielausstattung erneut erreicht wird, auf zehn Jahre verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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