ErwGr. 47

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

Wenn der Beitrag, den die Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts durch Herabsetzungen, Herabschreibungen oder Umwandlungen ihrer Verbindlichkeiten oder durch die Verluste, die sie bei der Liquidation des verbleibenden Teils des Unternehmens voraussichtlich zu tragen haben, geleistet haben, zusammen mit dem Beitrag des Einlagensicherungssystems mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts einschließlich Eigenmittel ausmacht, sollte der Ausschuss den Fonds nutzen und darüber weitere Finanzmittel zur Verfügung stellen können, wenn es erforderlich ist, um eine wirksame Abwicklung gemäß den Abwicklungszielen sicherzustellen. In solchen Fällen sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems auf den Betrag begrenzt werden, der notwendig ist, um den Zugang zum Fonds zu ermöglichen. Darüber hinaus sollte bei einem Kreditinstitut mit einem Gesamtwert der Vermögenswerte auf Einzelbasis von zwischen 30 Mrd. EUR und 80 Mrd. EUR der Beitrag des Einlagensicherungssystems nicht über 2,5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des Kreditinstituts auf Einzelbasis liegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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