REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen
Der Beitrag des Einlagensicherungssystems im Abwicklungsfall sollte bestimmten Grenzen unterliegen. Erstens sollte der Gesamtbetrag des Beitrags des Einlagensicherungssystems in jedem Abwicklungsfall den Betrag der gedeckten Einlagen in dem betreffenden Kreditinstitut nicht übersteigen. Zweitens sollte sichergestellt werden, dass jegliche Intervention durch das Einlagensicherungssystem in einer Abwicklungsmaßnahme, die sich in erster Linie auf das Bail-in-Instrument stützt, zum Zweck der Rekapitalisierung des in Abwicklung befindlichen Instituts und der Fortführung seiner Tätigkeiten nicht höher ist als die Verluste, die das Einlagensicherungssystem im Insolvenzfall zu tragen hätte, wenn es gedeckte Einleger entschädigen und in deren Ansprüche auf die Vermögenswerte des Instituts eintreten würde. Drittens sollte, wenn das Einlagensicherungssystem zur Unterstützung einer Abwicklungsmaßnahme, die hauptsächlich in der Übertragung des Geschäfts auf einen Käufer oder ein Brückeninstitut besteht, der Beitrag des Einlagensicherungssystems nicht 62,5 % seiner Zielausstattung überschreiten, außer die gemäß der Richtlinie 2014/49/EU benannte Behörde entscheidet sich dafür, diese Obergrenze nicht anzuwenden, um nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu vermeiden oder um den Zugang der Einleger zu ihren Einlagen zu erhalten. Viertens sollte der Beitrag des Einlagensicherungssystems nicht höher sein als die Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und den übertragenen Einlagen und Verbindlichkeiten, die im Insolvenzfall denselben oder einen höheren Rang hätten als diese Einlagen. So wäre sichergestellt, dass der Beitrag des Einlagensicherungssystems einzig zu dem Zweck verwendet wird, gegebenenfalls Verluste für die Einleger zu vermeiden, nicht jedoch um Gläubiger zu schützen, die im Insolvenzfall gegenüber Einlagen nachrangig wären. Jedoch könnte der Beitrag gegebenenfalls auch einen Betrag umfassen, der für die Gewährleistung der Kapitalneutralität des übernehmenden Unternehmens erforderlich ist.
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