ErwGr. 46

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

Angesichts der Möglichkeit, Einlagensicherungssysteme im Abwicklungsfall zu nutzen, gilt es genauer festzulegen, unter welchen Bedingungen der Beitrag des Einlagensicherungssystems für die Einhaltung der Anforderungen für den Zugang zum Fonds angerechnet werden kann. Diese Möglichkeit sollte nur für Kreditinstitute mit einem Gesamtwert der Vermögenswerte in Höhe von 80 Mrd. EUR oder weniger und im Rahmen einer Abwicklungsmaßnahme, die sich in erster Linie auf die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts stützt, zur Verfügung stehen. Um sicherzustellen, dass die Abwicklung weiterhin vorwiegend aus internen Ressourcen des Kreditinstituts finanziert wird, und um Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren, sollte die Nutzung des Beitrags des Einlagensicherungssystems, um den Zugang zum Fonds sicherzustellen, jenen Kreditinstituten vorbehalten sein, für die in den 24 Monaten vor Ergreifen der Abwicklungsmaßnahme der Abwicklungsplan oder der Gruppenabwicklungsplan bei Ausfall keine geordnete Liquidation vorsieht, da die vom Ausschuss für diese Kreditinstitute festgesetzte MREL in einer Höhe festgelegt wurde, die sowohl die Verlustabsorptions- als auch die Rekapitalisierungsbeträge beinhaltet. Die vom Ausschuss festgelegte MREL sollte die Mindesthöhe der MREL für Unternehmen mit bevorzugten Abwicklungsstrategien, die in erster Linie den Einsatz von Übertragungsinstrumenten bei der Abwicklung vorsehen, einhalten, auch wenn in dem jeweiligen Abwicklungsplan oder Gruppenabwicklungsplan andere Maßnahmen vorgesehen waren und die MREL dieser Kreditinstitute daher nicht diesen Mindesthöhen unterlag. Darüber hinaus sollte dem Beitrag des Einlagensicherungssystems so weit wie möglich der Beitrag von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Verlustabsorption und Rekapitalisierung vorausgehen. Schließlich darf das in Abwicklung befindliche Institut, unbeschadet kurzfristiger technischer Verstöße gegen die MREL, innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Abwicklungsmaßnahme nicht gegen seine MREL, einschließlich der verbindlichen Zwischenziele, verstoßen haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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