ErwGr. 48

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

Unter außergewöhnlichen Umständen kann es vorkommen, dass der Beitrag des Fonds von 5 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, nicht ausreicht, um den Finanzierungsbedarf einer bestimmten Abwicklungsmaßnahme zu decken. In solchen Fällen und wenn dieser Beitrag durch die Intervention des Einlagensicherungssystems ermöglicht wurde, sollte das Einlagensicherungssystem unter bestimmten Bedingungen einen zusätzlichen Beitrag leisten, der dem Betrag der Verluste entspricht, den die gedeckten Einlagen ohne Schutz erlitten hätten. Die Kosten dieses zusätzlichen Beitrags sollten nicht höher sein als die Verluste, die das Einlagensicherungssystem im hypothetischen Szenario einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens und der Erstattung gedeckter Einlagen getragen hätte. Darüber hinaus sollte die Summe des ursprünglichen Beitrags und des zusätzlichen Beitrags des Einlagensicherungssystems den Betrag der gedeckten Einlagen in dem betreffenden Kreditinstitut nicht übersteigen. Zusammen mit dem zusätzlichen Beitrag des Einlagensicherungssystems sollte der Ausschuss weitere Finanzmittel aus alternativen Finanzierungsquellen suchen können, wenn die Bedingungen für diese Finanzierung erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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