ErwGr. 41

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

Ein angemessener Zusammenhang zwischen Vergütung und Leistung sollte auch im Abwicklungsfall aufrechterhalten werden, insbesondere wenn Verluste wahrscheinlich an den Fonds weitergegeben werden. In solchen Fällen sollte jede variable Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts, die nicht ausgezahlt oder nicht erdient wurde, gestrichen werden. Sofern ein Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung nicht nachweist, dass es nicht an dem Verhalten beteiligt oder dafür nicht verantwortlich war, das zum Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts geführt oder dazu beigetragen hat, sollte die variable Vergütung, auf die in den 24 Monaten vor der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, ein Anspruch erworben oder die ausgezahlt wurde, zurückgegeben oder zurückgezahlt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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