ErwGr. 39

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

Ein Bestandteil der verfügbaren Finanzmittel des Fonds sind unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen. Deshalb muss festgelegt werden, unter welchen Umständen diese Zahlungsverpflichtungen eingefordert werden können. In dem Fall, dass ein Unternehmen nach einem Beschluss, auf seine Zulassung zu verzichten, nicht länger zur Zahlung von Beiträgen zum Fonds verpflichtet ist, sollte die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung aufgehoben werden. Um sicherzustellen, dass die Aufhebung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung nicht zu einer Situation führt, in der die im Fonds verfügbaren Finanzmittel unter ein Niveau fallen, das der Ausschuss für angemessen erachtet, sollte der Ausschuss die Befugnis haben, einen Beitrag festzulegen, den zu zahlen das betreffende Unternehmen verpflichtet sein sollte. Bei seiner Entscheidung sollte der Ausschuss dem Erfordernis, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle teilnehmenden Unternehmen, einschließlich des Unternehmens, das nicht mehr in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fällt, zu wahren, gebührend Rechnung tragen. Der Ausschuss hat ausführliche Gründe für seine Entscheidung vorzubringen und diese Entscheidung, einschließlich ihrer Begründung, in seinem Jahresbericht offenzulegen. Um darüber hinaus mehr Transparenz und Sicherheit mit Blick auf den Anteil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen am Gesamtbetrag der im Voraus zu erhebenden Beiträge zu schaffen, sollte der Ausschuss diesen Anteil im Rahmen der geltenden Obergrenzen jährlich festlegen. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde sollte bestrebt sein, sicherzustellen, dass jegliche prozyklische Auswirkung unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen je nach ihrer buchhalterischen Behandlung abgemildert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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