Die Behörde gelangte auch zu dem Schluss, dass die geltenden RHG für Kupferverbindungen in oder auf „Zitrusfrüchten“, Aprikosen, Pflaumen, Feigen, Kakis/Japanischen Persimonen, Lychees (Litschis), Passionsfrüchten/Maracujas, Stachelfeigen/Kaktusfeigen, Sternäpfeln, Amerikanischen Persimonen/Virginia-Kakis, Avocadofrüchten, Bananen, Mangos, Papayas, Granatäpfeln, Cherimoyas, Guaven, Ananas, Brotfrüchten, Durianfrüchten, Sauren Annonen/Guanabanas, Kassawas/Kassaven/Manioks, Süßkartoffeln, Yamswurzeln, Pfeilwurz, Roten Rüben, Karotten, Knollensellerie, Erdartischocken, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Rettichen, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weißen Rüben, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Okras/Griechischen Hörnchen, Zuckermais, Brokkoli, Blumenkohlen, Rosenkohlen/Kohlsprossen, Kopfkohlen, Kohlrabi, Chicorée, Bohnen (mit Hülsen), Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen (mit Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Linsen, Spargel, Kardonen, Bambussprossen, Palmherzen, Kulturpilzen, wilden Pilzen, Moosen und Flechten, Algen und Prokaryonten, Bohnen (getrocknet), Linsen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Lupinen/Lupinenbohnen, Leinsamen, Erdnüssen, Sonnenblumenkernen, Rapssamen, Sojabohnen, Senfkörnern, Kürbiskernen, Hanfsamen, Palmnüssen (Palmölkernen), Ölpalmenfrüchten, Kapok, Gerste, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Weizen, Tees, Kaffeebohnen, „Kräutertees aus Blüten“, Kräutertees aus Rooibos, Kräutertees aus Mate, „Kräutertees aus Wurzeln“, Kräutertees aus anderen Teilen der Pflanze, Kakaobohnen, Johannisbroten/Karuben, „Gewürzen“, Zuckerrohren, Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte, Muskel von Schweinen, Fett von Schweinen, Nieren von Schweinen, genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen, Nieren von Rindern, genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Rindern, Nieren von Schafen, genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schafen, Nieren von Ziegen, genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Ziegen, Nieren von Einhufern, Leber von Einhufern, genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Einhufern, Fett von Geflügel, Nieren von Geflügel, genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel, Muskel von sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren, Nieren von sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren, genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren, „Milch“ und „Vogeleiern“, obwohl sie kein Risiko für die Verbraucher bergen, mit Blick darauf, die RHG so niedrig wie nach vernünftigem Ermessen erreichbar festzulegen, gesenkt werden sollten, um die derzeitigen Kupfergehalte in diesen Erzeugnissen widerzuspiegeln. Mehrere Mitgliedstaaten und Interessenträger äußerten jedoch Bedenken, dass die von der Behörde vorgeschlagenen Werte zu niedrig seien und die derzeitigen Kupfergehalte in den genannten Erzeugnissen nicht angemessen widerspiegelten. Sie ersuchten um mehr Zeit für die Einreichung der relevanten Überwachungsdaten. Da die Behörde zu dem Schluss kam, dass die derzeitige Exposition gegenüber Kupfer kein Gesundheitsrisiko für die Bevölkerung darstellt, sollten diese RHG unverändert beibehalten und in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, wobei den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern eine zusätzliche Frist für die Übermittlung von Überwachungsdaten gewährt werden sollte. Die RHG für diese Erzeugnisse werden überprüft werden. Bei dieser Überprüfung sollten die bis zum 30. Juni 2028 verfügbaren, im Rahmen der von der Behörde jährlich durchgeführten Erhebungen chemischer Überwachungsdaten (6) übermittelten Informationen berücksichtigt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.04.2026
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