ErwGr. 15

REG_2026_859 · zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich 2,4-Dinitrotoluol in Erzeugnissen

Der RAC war der Auffassung, dass die von der Agentur vorgeschlagene Definition für explosive Stoffe nicht ausreicht, um jene explosiven Stoffe zu definieren, die vom Anwendungsbereich der Beschränkung ausgenommen werden sollten. Insbesondere vertrat der RAC die Auffassung, dass klargestellt werden sollte, dass explosive Stoffe die in der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) definierten „Explosivstoffe“ sind und dass pyrotechnische Gegenstände (die in den Anwendungsbereich der Beschränkung fallen sollten) die in Artikel 3 Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) definierten „pyrotechnischen Gegenstände“ sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.04.2026

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