Art. 5 – Nicht freigestellte Beschränkungen

REG_2026_877 · über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen

(1)Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für die folgenden in Technologietransfer-Vereinbarungen enthaltenen Verpflichtungen: a) alle dem Lizenznehmer auferlegten unmittelbaren oder mittelbaren Verpflichtungen, dem Lizenzgeber oder einem vom Lizenzgeber benannten Dritten für vom Lizenznehmer erzielte Verbesserungen der lizenzierten Technologie oder neue Anwendungen dieser Technologie durch den Lizenznehmer eine Exklusivlizenz oder Gesamt- bzw. Teilrechte zu gewähren; b) alle einer Partei auferlegten unmittelbaren oder mittelbaren Verpflichtungen, die Gültigkeit der Rechte des geistigen Eigentums, über die die andere Partei in der Union verfügt, nicht anzufechten, unbeschadet der Möglichkeit, bei einer Exklusivlizenz die Beendigung der Technologietransfer-Vereinbarung für den Fall vorzusehen, dass der Lizenznehmer die Gültigkeit eines oder mehrerer der lizenzierten Technologierechte anficht.
(2)Handelt es sich bei den Parteien der Vereinbarung nicht um miteinander konkurrierende Unternehmen, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 nicht für unmittelbare oder mittelbare Verpflichtungen, die die Möglichkeit des Lizenznehmers, seine eigenen Technologierechte zu verwerten, oder die Möglichkeit einer der Parteien der Vereinbarung, Forschung und Entwicklung zu betreiben, beschränken, es sei denn, letztere Beschränkung ist unerlässlich, um die Preisgabe des lizenzierten Know-hows an Dritte zu verhindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.04.2026

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