Art. 3 – Marktanteilsschwellen

REG_2026_877 · über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen

(1)Handelt es sich bei den Parteien der Vereinbarung um miteinander konkurrierende Unternehmen, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 unter der Voraussetzung, dass der gemeinsame Marktanteil der Parteien auf keinem der relevanten Märkte mehr als 20 % beträgt.
(2)Handelt es sich bei den Parteien der Vereinbarung nicht um miteinander konkurrierende Unternehmen, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 unter der Voraussetzung, dass der individuelle Marktanteil der einzelnen Parteien auf keinem der relevanten Märkte mehr als 30 % beträgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.04.2026

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