Art. 1 – Begriffsbestimmungen

REG_2026_877 · über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen

1.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Vereinbarung“ eine Vereinbarung, einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise; b) „Technologierechte“ Know-how und die folgenden Rechte oder eine Kombination daraus einschließlich Anträgen auf Gewährung bzw. auf Registrierung dieser Rechte: i) Patente, ii) Gebrauchsmuster, iii) Geschmacksmuster, iv) Topografien von Halbleiterprodukten, v) ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel oder andere Produkte, für die solche ergänzenden Schutzzertifikate vergeben werden können, vi) Sortenschutzrechte, vii) Software-Urheberrechte; c) „Technologietransfer-Vereinbarung“ i) eine zwischen zwei Unternehmen geschlossene Vereinbarung über die Lizenzierung von Technologierechten mit dem Ziel der Produktion von Vertragsprodukten durch den Lizenznehmer und/oder seine Zulieferer, ii) eine Übertragung von Technologierechten zwischen zwei Unternehmen mit dem Ziel der Produktion von Vertragsprodukten, bei der das mit der Verwertung der Technologie verbundene Risiko zum Teil beim Veräußerer verbleibt; d) „wechselseitige Vereinbarung“ eine Technologietransfer-Vereinbarung, bei der zwei Unternehmen einander in demselben oder in getrennten Verträgen eine Technologierechtelizenz erteilen, die miteinander konkurrierende Technologien zum Gegenstand hat oder für die Produktion miteinander konkurrierender Produkte genutzt werden kann; e) „nicht wechselseitige Vereinbarung“ eine Technologietransfer-Vereinbarung, mit der ein Unternehmen einem anderen Unternehmen eine Technologierechtelizenz erteilt oder mit der zwei Unternehmen einander eine solche Lizenz erteilen, wobei die jeweiligen Lizenzen jedoch keine miteinander konkurrierenden Technologien zum Gegenstand haben und auch nicht für die Produktion miteinander konkurrierender Produkte genutzt werden können; f) „Produkt“ eine Ware oder eine Dienstleistung, wobei es sich um ein Zwischen- oder Endprodukt handeln kann; g) „Vertragsprodukt“ ein Produkt, das unmittelbar oder mittelbar auf der Grundlage der lizenzierten Technologierechte produziert wird; h) „Rechte des geistigen Eigentums“ gewerbliche Schutzrechte, vor allem Patente und Markenzeichen, sowie Urheberrechte und verwandte Schutzrechte; i) „Know-how“ eine Gesamtheit praktischer Kenntnisse, die durch Erfahrungen und Erprobung gewonnen werden und die i) geheim, d. h. nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich sind, ii) wesentlich, d. h. für die Produktion der Vertragsprodukte erheblich und nützlich sind, und iii) identifiziert sind, d. h. umfassend genug beschrieben sind, sodass überprüft werden kann, ob die Merkmale „geheim“ und „wesentlich“ erfüllt sind; j) „relevanter Produktmarkt“ den Markt für die Vertragsprodukte und ihre Substitute, d. h. alle Produkte, die aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks vom Abnehmer als austauschbar oder substituierbar angesehen werden; k) „relevanter Technologiemarkt“ den Markt für die lizenzierten Technologierechte und ihre Substitute, d. h. alle Technologierechte, die aufgrund ihrer Eigenschaften, der für sie zu entrichtenden Lizenzgebühren und ihres Verwendungszwecks vom Lizenznehmer als austauschbar oder substituierbar angesehen werden; l) „räumlich relevanter Markt“ das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte anbieten bzw. nachfragen oder Technologierechte lizenzieren, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet; m) „relevanter Markt“ die Kombination des relevanten Produkt- oder Technologiemarktes mit dem räumlich relevanten Markt; n) „miteinander konkurrierende Unternehmen“ Unternehmen, die auf dem relevanten Markt miteinander im Wettbewerb stehen, d. h. i) miteinander konkurrierende Unternehmen auf dem relevanten Markt, auf dem die Technologierechte lizenziert werden, d. h.
Unternehmen, die Lizenzen für miteinander konkurrierende Technologierechte vergeben (tatsächliche Wettbewerber auf dem relevanten Markt), ii) miteinander konkurrierende Unternehmen auf dem relevanten Markt, auf dem die Vertragsprodukte verkauft werden, d. h.
Unternehmen, die ohne die Technologietransfer-Vereinbarung beide auf dem relevanten Markt bzw. den relevanten Märkten, auf denen die Vertragsprodukte verkauft werden, tätig wären (tatsächliche Wettbewerber auf dem relevanten Markt), oder die ohne die Technologietransfer-Vereinbarung unter realistischen Annahmen und nicht nur rein theoretisch wahrscheinlich innerhalb eines ausreichend kurzen Zeitraums, sodass Wettbewerbsdruck auf bereits auf diesem Markt tätige Unternehmen ausgeübt wird, die notwendigen zusätzlichen Investitionen tätigen oder sonstigen Kosten für einen Markteintritt auf sich nehmen würden (potenzielle Wettbewerber auf dem relevanten Markt); o) „selektives Vertriebssystem“ ein Vertriebssystem, bei dem sich der Lizenzgeber verpflichtet, Lizenzen für die Produktion der Vertragsprodukte unmittelbar oder mittelbar nur Lizenznehmern zu erteilen, die anhand festgelegter Kriterien ausgewählt werden, und bei dem sich diese Lizenznehmer verpflichten, die Vertragsprodukte nicht an Händler zu verkaufen, die in dem vom Lizenzgeber in Bezug auf dieses System vorbehaltenen Gebiet nicht zum Vertrieb zugelassen sind; p) „Exklusivlizenz“ eine Lizenz, bei der der Lizenzgeber selber mit den lizenzierten Technologierechten weder im Allgemeinen noch im Hinblick auf eine bestimmte Nutzung oder in einem bestimmten Gebiet produzieren darf und diese Technologierechte auch nicht an Dritte vergeben darf; q) „Exklusivgebiet“ ein bestimmtes Gebiet, in dem nur ein Unternehmen die Vertragsprodukte produzieren darf, wobei die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, dass es einem anderen Lizenznehmer erlaubt ist, die Vertragsprodukte in diesem Gebiet nur für einen bestimmten Kunden zu produzieren, wenn die zweite Lizenz erteilt worden ist, um diesem Kunden eine alternative Bezugsquelle zu verschaffen; r) „Exklusivkundengruppe“ eine Gruppe von Kunden, an die nur ein an der Technologietransfer-Vereinbarung beteiligtes Unternehmen die mit der lizenzierten Technologie produzierten Vertragsprodukte aktiv verkaufen darf. s) „aktiver Verkauf“ die gezielte Ansprache von Kunden durch Besuche, Schreiben, E-Mails, Anrufe oder sonstige Formen der direkten Kommunikation oder durch gezielte Werbung und Absatzförderung, offline oder online, beispielsweise durch Printmedien oder digitale Medien, einschließlich Online-Medien, Preisvergleichsdiensten oder Suchmaschinenwerbung, die auf Kunden in bestimmten Gebieten oder aus bestimmten Kundengruppen ausgerichtet sind, durch den Betrieb einer Website mit einer Top-Level-Domain, die bestimmten Gebieten entspricht, oder durch das Angebot von in bestimmten Gebieten üblichen Sprachoptionen auf einer Website, sofern diese Sprachen sich von denen unterscheiden, die in dem Gebiet, in dem der Abnehmer niedergelassen ist, üblicherweise verwendet werden; t) „passiver Verkauf“ einen auf unaufgeforderte Anfragen einzelner Kunden zurückgehenden Verkauf, einschließlich der Lieferung von Waren an oder der Erbringung von Dienstleistungen für solche Kunden, der nicht durch gezielte Ansprache der betreffenden Kunden, Kundengruppen oder Kunden in den betreffenden Gebieten ausgelöst wurde und den Verkauf infolge der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren oder privaten Aufforderungen zur Interessensbekundung einschließt.
2.
Für die Zwecke dieser Verordnung schließen die Begriffe „Unternehmen“, „Lizenzgeber“ und „Lizenznehmer“ verbundene Unternehmen ein. „Verbundene Unternehmen“ sind a) Unternehmen, bei denen eine an der Technologietransfer-Vereinbarung beteiligte Partei unmittelbar oder mittelbar eines oder mehrere der folgenden Rechte oder eine oder mehrere der folgenden Befugnisse innehat: i) die Befugnis, mehr als die Hälfte der Stimmrechte auszuüben, ii) die Befugnis, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen, oder iii) das Recht, die Geschäfte des Unternehmens zu führen; b) Unternehmen, die bei einer an der Technologietransfer-Vereinbarung beteiligten Partei unmittelbar oder mittelbar ein Recht oder eine Befugnis nach Buchstabe a oder mehrere derartige Rechte oder Befugnisse innehaben; c) Unternehmen, bei denen ein Unternehmen gemäß Buchstabe b unmittelbar oder mittelbar ein Recht oder eine Befugnis nach Buchstabe a oder mehrere derartige Rechte oder Befugnisse innehat; d) Unternehmen, bei denen eine an der Technologietransfer-Vereinbarung beteiligte Partei gemeinsam mit einem oder mehreren der unter den Buchstaben a, b und c genannten Unternehmen oder bei denen zwei oder mehr der zuletzt genannten Unternehmen gemeinsam ein Recht oder eine Befugnis nach Buchstabe a oder mehrere derartige Rechte oder Befugnisse innehaben; e) Unternehmen, bei denen die folgenden Parteien gemeinsam ein Recht oder eine Befugnis nach Buchstabe a oder mehrere derartige Rechte oder Befugnisse innehaben: i) an der Technologietransfer-Vereinbarung beteiligte Parteien oder mit ihnen jeweils verbundene Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis d oder ii) eine oder mehrere der an der Technologietransfer-Vereinbarung beteiligten Parteien oder eines oder mehrere der mit ihnen im Sinne der Buchstaben a bis d verbundenen Unternehmen und eine oder mehrere dritte Parteien.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.04.2026

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