ErwGr. 7

REG_2026_877 · über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen

Diese Verordnung sollte nur für Vereinbarungen gelten, mit denen der Lizenzgeber dem Lizenznehmer und/oder einem oder mehreren seiner Zulieferer erlaubt, die lizenzierten Technologierechte — gegebenenfalls nach weiterer Forschung und Entwicklung seitens des Lizenznehmers und/oder seines Zulieferers bzw. seiner Zulieferer — zur Produktion von Waren oder Dienstleistungen zu verwerten. Sie sollte weder für die Lizenzvergabe im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen gelten, die unter die Verordnung (EU) 2023/1066 der Kommission (5) fallen, noch für die Lizenzvergabe im Zusammenhang mit Spezialisierungsvereinbarungen, die unter die Verordnung (EU) 2023/1067 der Kommission (6) fallen. Ebenfalls nicht gelten sollte sie für Vereinbarungen, die in erster Linie auf den reinen Wiederverkauf bzw. Vertrieb von Software, ob über physische oder digitale Kanäle, abzielen, da derartige Vereinbarungen nicht die Vergabe von Technologielizenzen zu Produktionszwecken zum Gegenstand haben, sondern eher mit Vertriebsvereinbarungen vergleichbar sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.04.2026

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