ErwGr. 8

REG_2026_877 · über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen

Diese Verordnung sollte weder für Vereinbarungen zur Errichtung von Technologiepools, d. h. Vereinbarungen über die Zusammenführung von Technologien mit dem Ziel, Mitgliedern des Pools oder Dritten Lizenzen dafür zu erteilen, noch für Vereinbarungen gelten, mit denen diesen Dritten Lizenzen für die zusammengeführten Technologien erteilt werden. Ferner sollte sie nicht für Vereinbarungen gelten, in deren Rahmen potenzielle Technologielizenznehmer übereinkommen, die Bedingungen von Technologietransfer-Vereinbarungen gemeinsam auszuhandeln (Lizenzverhandlungsgruppen).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.04.2026

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