Die Verordnung (EU) 2021/947 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 30 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Abweichend von Artikel 212 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) werden Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten gemäß der vorliegenden Verordnung nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren der ursprünglichen Haushaltslinie zugewiesen. Abweichend von Artikel 216 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 werden Überschüsse an Dotierungen für die EFSD-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1601, die in den Jahren 2025, 2026 und 2027 in der dem Entwurf des Haushaltsplans beigefügten Arbeitsunterlage gemäß Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe h der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 gemeldet werden, für die Dotierung der aus dem EFSD+ unterstützten Haushaltsgarantie verwendet. Die in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Mittel gelten als interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.“ (*1) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).“"
2.In Artikel 31 Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Artikel 214 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 werden EFSD+-Mittel im Zusammenhang mit der Dotierung der aus dem EFSD+ unterstützten Haushaltsgarantie, die in Artikel 214 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b und d der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannt werden, in den Jahren 2025, 2026 und 2027 zur Deckung von Inanspruchnahmen der EFSD-Garantie, die 10 Mio. EUR übersteigen, verwendet.“
3.Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „In den Rahmen dieses speziellen exklusiven Investitionsfensters fallen Vorhaben mit staatlichen Gegenparteien und mit nichtgewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene ausschließlich in die Zuständigkeit der EIB. Im Rahmen des speziellen exklusiven Investitionsfensters ist der Eigenmittelbeitrag als die Übernahme des Restrisikos zu verstehen, wobei die EU-Garantie 60 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen ausgezahlten und garantierten Beträge, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge abdeckt.“
4.Artikel 38 Absatz 6 wird gestrichen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.05.2026
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