ErwGr. 13

REG_2026_995 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/947 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der Garantie für Außenmaßnahmen

Darüber hinaus wird die Verpflichtung der Durchführungspartner, die Informationen über einzelne Vorhaben im Rahmen von Garantievereinbarungen, die die Durchführungspartner in ihren jährlichen Berichten an die Kommission vorlegen müssen, zu prüfen, was gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 nicht vorgeschrieben ist, zum Zwecke der Vereinfachung aufgehoben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.05.2026

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