ErwGr. 11

REG_2026_995 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/947 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der Garantie für Außenmaßnahmen

Damit ab dem 31. Dezember 2024 Mittel aus der EFSD+-Garantie verwendet werden können, um Zahlungen im Rahmen der Abrufe der EFSD-Garantie zu leisten, ist eine Abweichung von Artikel 214 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.05.2026

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