ErwGr. 8

REG_2026_995 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/947 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der Garantie für Außenmaßnahmen

Die Garantiedeckung des EFSD+ könnte bis 2027 mit Überschüssen aus dem mit der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) aufgestockt werden, indem die Haushaltsgarantie der Union effizienter genutzt wird, und zwar durch die Senkung der Haftung der Union im Rahmen des speziellen exklusiven Investitionsfensters der EIB für Vorhaben mit staatlichen Gegenparteien und nichtgewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene von 65 % auf 60 %. Diese Senkung der Haftung würde erst nach Änderung der entsprechenden Garantievereinbarung zwischen der Kommission und der EIB in Kraft treten. Die Zuweisung von Überschüssen aus Altinstrumenten zugunsten des EFSD+ sollte unbeschadet der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2027 erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.05.2026

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