Art. 23 – Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten

ROM_I · über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)

Mit Ausnahme von Artikel 7 berührt diese Verordnung nicht die Anwendung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die in besonderen Bereichen Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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