Art. 26 – Verzeichnis der Übereinkommen

ROM_I · über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 17. Juni 2009 die Übereinkommen nach Artikel 25 Absatz 1. Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkommen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis.
(2)Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Übermittlung a) ein Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Übereinkommen; b) die in Absatz 1 genannten Kündigungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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