Art. 15 – Transparenz von EbAV und Versicherungsvermittlern

SFDR · über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

(1)EbAV veröffentlichen die in den Artikeln 3 bis 7 sowie in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/2341 und halten diese auf dem aktuellen Stand.
(2)Versicherungsvermittler übermitteln die in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5, Artikel 6 und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2016/97.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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