Art. 17 – Ausnahmen

SFDR · über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

(1)Diese Verordnung gilt weder für Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für IBIP anbieten, noch für Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, bei denen es sich – unabhängig von ihrer Rechtsform – um Unternehmen handelt, einschließlich natürlicher Personen und Selbstständiger, sofern sie weniger als drei Personen beschäftigen.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung auf die in Absatz 1 genannten Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für IBIP anbieten, oder auf Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, anzuwenden.
(3)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den Europäischen Aufsichtsbehörden alle gemäß Absatz 2 angenommenen Beschlüsse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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