Art. 20 – Inkrafttreten und Anwendung

SFDR · über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)Sie gilt ab dem 10. März 2021.
(3)Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die Artikel 4 Absätze 6 und 7, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 2 jedoch ab dem 29. Dezember 2019 und Artikel 11 Absätze 1 bis 3 ab dem 1. Januar 2022.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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