ErwGr. 18

SFDR · über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Berücksichtigen Finanzmarktteilnehmer in Anbetracht ihrer Größe, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten und der Arten der von ihnen zugänglich gemachten Finanzprodukte die wichtigsten – wesentlichen oder wahrscheinlich wesentlichen – nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren, so sollten sie die Verfahren zur Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen, zusammen mit den Verfahren zur Berücksichtigung der relevanten finanziellen Risiken und der relevanten Nachhaltigkeitsrisiken, in ihre Prozesse, einschließlich ihrer Sorgfaltsprüfungsverfahren, einbeziehen. In den Informationen über solche Verfahren könnte beschrieben werden, wie Finanzmarktteilnehmer ihrer Verantwortung bezüglich einer nachhaltigkeitsbezogenen Verwaltung oder anderen Verpflichtungen gegenüber den Aktionären nachkommen. Finanzmarktteilnehmer sollten Informationen über diese Verwaltungen und Beschreibungen der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf ihren Internetseiten aufführen. In diesem Zusammenhang sollten der Gemeinsame Ausschuss der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) errichteten Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) errichteten Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) vom 24. November 2010 errichteten Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sowie Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erarbeiteten Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns und die von den Vereinten Nationen unterstützten Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investment (United Nations-supported Principles for Responsible Investment) berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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