Art. 114 – Durchführungsmaßnahmen

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, die Folgendes näher bestimmen:
1.das Verfahren, das für die Genehmigung eines internen Modells einzuhalten ist;
2.die Anpassungen, die an den Standards gemäß den Artikeln 120 bis 125 vorzunehmen sind, um dem begrenzten Anwendungsbereich des internen Modells in Form eines Partialmodells Rechnung zu tragen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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