Art. 117 – Rückkehr zur Standardformel

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Nach Erhalt der Genehmigung gemäß Artikel 112 dürfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zur Berechnung der gesamten oder eines Teils der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel im Sinne von Unterabschnitt 2 zurückkehren, es sei denn unter hinreichend gerechtfertigten Umständen und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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