Art. 146 – Übermittlung der Angaben

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Sofern die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht des betreffenden Vorhabens keinen Grund haben, die Angemessenheit des Governance-Systems und der Finanzlage des betreffenden Versicherungsunternehmens oder die Erfüllung der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit gemäß Artikel 42 durch den Hauptbevollmächtigen anzuzweifeln, übermitteln sie die in Artikel 145 Absatz 2 bezeichneten Angaben innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats und teilen dies dem betroffenen Versicherungsunternehmen mit. Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats bescheinigen ferner, dass das Versicherungsunternehmen die gemäß den Artikeln 100 und 129 berechnete Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung bedeckt.
(2)Verweigern die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Artikel 145 Absatz 2 bezeichneten Angaben an die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats, so nennen sie dem betroffenen Versicherungsunternehmen innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür. Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.
(3)Bevor die Zweigniederlassung des Versicherungsunternehmens ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügen die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats gegebenenfalls über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilung, um der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Bedingungen anzugeben, die für die Ausübung dieser Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt diese Informationen dem betreffenden Versicherungsunternehmen mit. Das Versicherungsunternehmen kann ab dem Datum des Eingangs einer entsprechenden Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats oder — bei Nichtäußerung — nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist die Zweigniederlassung errichten und die Tätigkeiten aufnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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