Art. 158 – Rückversicherungsunternehmen, die nicht den Rechtsvorschriften entsprechen

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Stellen die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Rückversicherungsunternehmen, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt, die in diesem Mitgliedstaat für das Rückversicherungsunternehmen geltenden Vorschriften nicht einhält, so fordern sie das Unternehmen auf, diese Unregelmäßigkeiten abzustellen. Gleichzeitig teilen sie den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Erkenntnisse mit.
(2)Verletzt das Rückversicherungsunternehmen trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats oder weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen weiterhin die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, so können die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Rückversicherungsunternehmen daran zu hindern, weitere Rückversicherungs- oder Retrozessionsverträge im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats abzuschließen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Zustellungen von Rechtsdokumenten an die Rückversicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet möglich sind.
(3)Gemäß Absatz 1 und 2 ergriffene Maßnahmen, die Sanktionen und Beschränkungen für die Ausübung der Rückversicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Rückversicherungsunternehmen bekannt zu geben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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