Art. 159 – Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Jedes Versicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte die gebuchten Prämienbeträge, die Höhe der Erstattungsleistungen und der Rückstellungen — ohne Abzug der Rückversicherung — nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt und wie folgt mitteilen:
a)bei Nichtlebensversicherungen pro Versicherungszweig gemäß Anhang V;
b)bei Lebensversicherungen pro Versicherungszweig I bis X gemäß Anhang II.
In Bezug auf Zweig 10 von Anhang I Teil A — ausschließlich der Haftung des Frachtführers — teilt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zudem die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen mit.
Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt den Aufsichtsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag innerhalb einer angemessenen Frist die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Angaben zusammengefasst mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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