Art. 168 – Rechnungslegung, Aufsicht und statistische Angaben sowie Unternehmen in Schwierigkeiten

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Für die Zwecke dieses Abschnitts sind Artikel 34, Artikel 139 Absatz 3 und die Artikel 140 und 141 anzuwenden.
Für die Anwendung der Artikel 137, 138 und 139 wird im Falle eines Unternehmens, das die in Artikel 167 Absätze 1, 2 und 3 genannten Vorteile genießt, die Aufsichtsbehörde, die die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen prüft, der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats gleichgestellt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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