Art. 170 – Widerruf der Zulassung für Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Bei Widerruf der Zulassung durch die in Artikel 167 Absatz 2 genannte Behörde unterrichtet diese die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt; diese ergreifen dann die geeigneten Maßnahmen.
Wird der Widerruf damit begründet, dass die Gesamtsolvabilität, wie sie in der in Artikel 167 genannten Vereinbarung vorgeschrieben ist, unzureichend ist, so widerrufen die an der Vereinbarung beteiligten Mitgliedstaaten ebenfalls die von ihnen erteilte Zulassung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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