Art. 174 – Grundsätze und Voraussetzungen für die Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Die Mitgliedstaaten dürfen auf Rückversicherungsunternehmen aus Drittländern, die die Tätigkeit der Rückversicherung in ihrem Hoheitsgebiet aufnehmen oder ausüben, keine Vorschriften anwenden, die sie gegenüber Rückversicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz in diesem Mitgliedstaat besser stellen würden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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