Art. 177 – Behandlung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch Drittländer

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem Drittland stoßen.
(2)Die Kommission unterbreitet dem Rat in regelmäßigen Abständen einen Bericht, der die Behandlung von in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern im Hinblick auf folgende Aspekte untersucht: a) Niederlassung von in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern; b) Erwerb von Beteiligungen an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von Drittländern; c) Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten durch die niedergelassenen Unternehmen; d) grenzüberschreitende Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten von der Gemeinschaft aus in Drittländern. Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge oder Empfehlungen bei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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