Art. 227 – Verbundene Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Wird für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das beteiligtes Unternehmen eines Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmens ist, gemäß Artikel 233 die Solvabilität der Gruppe berechnet, wird Letzteres ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wie ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt. Unterliegt dieses Unternehmen jedoch in dem Drittland, in dem es seinen Sitz hat, der Zulassungspflicht und einer Solvenzanforderung, die der in Titel I Kapitel VI festgelegten zumindest gleichwertig ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in Bezug auf dieses Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung dieses Drittlands und die dort auf diese Anforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel bei der Berechnung berücksichtigt werden.
(2)Die Überprüfung im Hinblick darauf, ob die Vorschriften des Drittlandes zumindest gleichwertig sind, wird von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde auf Wunsch eines beteiligten Unternehmens oder auf eigene Initiative vorgenommen. Bevor die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde über die Gleichwertigkeit entscheidet, konsultiert sie hierzu die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den AEAVBA.
(3)Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, mit denen die Kriterien festgelegt werden, mit deren Hilfe bestimmt wird, ob das Solvabilitätssystem eines Drittlandes dem des Titels I Kapitel VI gleichwertig ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4)Die Kommission kann nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach dem Verfahren des Artikels 301 Absatz 2 und unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Kriterien in einem Beschluss die Gleichwertigkeit der Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands mit denen des Titels I Kapitel VI feststellen. Diese Beschlüsse werden regelmäßig überprüft, um etwaigen Änderungen der in Titel I Kapitel VI festgelegten Solvabilitätsvorschriften und der Vorschriften des Drittlands Rechnung zu tragen.
(5)Nimmt die Kommission einen Beschluss nach Absatz 4 über die Gleichwertigkeit der Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands an, findet Absatz 2 keine Anwendung. Stellt die Kommission in einem Beschluss nach Absatz 4 fest, dass die Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands nicht gleichwertig sind, kann die in Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehene Möglichkeit, die Solvenzkapitalanforderung des betreffenden Drittlands und die dort anrechnungsfähigen Eigenmittel zu berücksichtigen, nicht in Anspruch genommen werden und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen des Drittlands wird ausschließlich nach Maßgabe des Absatzes 1 Unterabsatz 1 behandelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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