Art. 228 – Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Wird für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das an einem Kreditinstitut, einer Wertpapierfirma oder einem Finanzinstitut beteiligt ist, die Solvabilität der Gruppe berechnet, so gestatten die Mitgliedstaaten ihren beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG festgelegten Methoden 1 oder 2 entsprechend anzuwenden. Methode 1 dieses Anhangs wird jedoch nur angewandt, wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass das integrierte Management und die interne Kontrolle in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen ein zufrieden stellendes Niveau aufweisen. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten stellen es ihren Aufsichtsbehörden jedoch frei, bei einer bestimmten Gruppe, bei der sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sind, auf Wunsch des beteiligten Unternehmens oder von sich aus jede in Absatz 1 genannte Beteiligung von den Eigenmitteln, die auf die Solvabilität der Gruppe des beteiligten Unternehmens angerechnet werden können, abzuziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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