Art. 231 – Internes Modell für die Gruppe

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Wird die Erlaubnis beantragt, die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe mit einem internen Modell zu berechnen, das von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dessen verbundenen Unternehmen oder gemeinsam von den verbundenen Unternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft eingereicht wurde, so arbeiten die betroffenen Aufsichtsbehörden bei der Entscheidung über die Erteilung dieser Erlaubnis und bei der Festlegung der Bedingungen, an die diese Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft ist, zusammen.
Der Antrag gemäß Unterabsatz 1 ist an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu richten.
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde informiert umgehend die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
(2)Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag zu gelangen.
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde leitet den vollständigen Antrag umgehend an die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden weiter.
(3)Innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist können die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und jede der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden den AEAVBA konsultieren.
Der AEAVBA wird auch auf Antrag des beteiligten Unternehmens konsultiert.
Wird der AEAVBA konsultiert, werden alle betroffenen Aufsichtsbehörden hiervon unterrichtet und die in Absatz 2 genannte Frist verlängert sich um zwei Monate.
(4)Wurde der AEAVBA nicht gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 konsultiert und gelangen die betroffenen Aufsichtsbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu einer gemeinsamen Entscheidung, ersucht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde den AEAVBA, binnen weiterer zwei Monate allen betroffenen Aufsichtsbehörden seine Empfehlung zu übermitteln.
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trifft binnen drei Wochen nach Übermittlung dieser Empfehlung eine Entscheidung, in der sie diese Empfehlung in vollem Umfang berücksichtigt.
(5)Unabhängig davon, ob der AEAVBA konsultiert wurde, wird die Entscheidung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde mit einer umfassenden Begründung versehen und berücksichtigt die Standpunkte, die von den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden geäußert wurden.
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden die Entscheidung.
Die betroffenen Aufsichtsbehörden kommen dieser Entscheidung nach.
(6)Wird innerhalb der in den Absätzen 2 bzw. 3 genannten Fristen keine gemeinsame Entscheidung erzielt, entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde selbst über den Antrag.
Bei ihrer Entscheidung trägt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde Folgendem gebührend Rechnung: a) allen Standpunkten und Vorbehalten, die die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der einschlägigen Frist geäußert haben; b) der Empfehlung des AEAVBA, wenn dieser Ausschuss konsultiert wurde.
Die Entscheidung ist mit einer umfassenden Begründung zu versehen, die auch eine Erläuterung aller erheblichen Abweichungen vom Standpunkt des AEAVBA enthält.
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde teilt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung mit.
Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und angewandt.
(7)Ist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden der Auffassung, dass das Risikoprofil eines ihrer Aufsicht unterliegenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die dem auf Gruppenebene genehmigten internen Modell zugrunde liegen, so kann sie — solange dieses Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausgeräumt hat — diesem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 37 einen Aufschlag auf die anhand dieses internen Modells ermittelte Solvenzkapitalanforderung vorschreiben.
Sollte ein solcher Kapitalaufschlag unter außergewöhnlichen Umständen nicht angemessen sein, kann die Aufsichtsbehörde von dem betreffenden Unternehmen verlangen, seine Solvenzkapitalanforderung nach der in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 genannten Standardformel zu berechnen.
In den in Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Fällen kann die Behörde diesem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Aufschlag auf die anhand der Standardformel ermittelte Solvenzkapitalanforderung vorschreiben.
Die Aufsichtsbehörde erläutert jede nach Unterabsatz 1 und 2 getroffene Entscheidung sowohl dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als auch der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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