Art. 23 – Tätigkeitsplan

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c genannte Tätigkeitsplan muss Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten: a) der Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu übernehmen gedenkt; b) der Art der Rückversicherungsverträge, die das Rückversicherungsunternehmen mit Zedenten zu schließen gedenkt; c) den Grundzügen ihrer Rückversicherung und Retrozession; d) den Basiseigenmittelbestandteilen, die die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderungen darstellen; e) den voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln; ferner zu den Mitteln, über die das Versicherungsunternehmen für die versprochene Beistandsleistung verfügt, wenn die zu deckenden Risiken unter den Zweig 18 von Anhang I Teil A eingestuft sind.
(2)Zusätzlich zu den in Absatz 1 dargelegten Anforderungen muss der Tätigkeitsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten: a) eine Bilanzprognose; b) Schätzungen der künftigen Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 auf der Grundlage der in Buchstabe a genannten vorrausichtlichen Liquiditätslage sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen; c) Schätzungen der Mindestkapitalanforderung im Sinne von Artikel 128 und Artikel 129 auf der Grundlage der in Buchstabe a genannten vorrausichtlichen Liquiditätslage sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen; d) Schätzungen der finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Mindesteigenkapitalanforderung und der Solvenzkapitalanforderung zur Verfügung stehen; e) in Bezug auf Nichtlebensversicherungen und Rückversicherungen auch folgende Angaben: i) voraussichtliche Verwaltungskosten, insbesondere die laufenden Gemeinkosten und Provisionen, ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung; ii) die voraussichtlichen Prämien- bzw. Beitragsaufkommen und die voraussichtliche Schadenbelastung; f) in Bezug auf Lebensversicherungen auch einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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