Art. 26 – Vorherige Konsultation der Behörden anderer Mitgliedstaaten

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Die Aufsichtsbehörden eines anderen betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einem Unternehmen die Zulassung erteilt wird, bei dem es sich um eines der folgenden Unternehmen handelt: a) ein Tochterunternehmen eines in jenem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens; b) ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in jenem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens; oder c) ein Unternehmen, das von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in jenem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kontrolliert.
(2)Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen verantwortlichen Behörden eines betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, bei dem es sich um eines der folgenden Unternehmen handelt: a) ein Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma; b) ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma; oder c) ein Unternehmen, das von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert.
(3)Die Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre und die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit sämtlicher Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder Schlüsselfunktionen inne haben, überprüfen, die an der Geschäftsleitung eines anderen Unternehmens derselben Gruppe beteiligt sind. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre und der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit sämtlicher Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder Schlüsselfunktionen inne haben, die für die anderen zuständigen Behörden für die Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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