Art. 260 – Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft: Überprüfung der Gleichwertigkeit

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)In dem in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fall überprüfen die betroffenen Aufsichtsbehörden, ob die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands in einer Weise beaufsichtigt werden, die der in diesem Titel vorgesehenen Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Gruppenebene gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b gleichwertig ist. Die Aufsichtsbehörde, die bei Anwendung der Kriterien des Artikels 247 Absatz 2 für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens oder von sich aus vor, es sei denn, die Kommission hat zuvor über die Gleichwertigkeit des Systems des betreffenden Drittlands einen Beschluss gefasst. Vor ihrer Entscheidung konsultiert diese Aufsichtsbehörde hierzu die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den AEAVBA.
(2)Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, mit denen die Kriterien festgelegt werden, mit denen bestimmt wird, ob die Gruppenaufsichtsvorschriften eines Drittlands den in diesem Titel festgelegten Vorschriften entsprechen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3)Die Kommission kann nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach dem Verfahren des Artikels 301 Absatz 2 und unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 2 festgelegten Kriterien in einem Beschluss die Gleichwertigkeit der Gruppenaufsichtsvorschriften eines Drittlands mit den in diesem Titel festgelegten feststellen. Diese Beschlüsse werden regelmäßig überprüft, um etwaigen Änderungen an den in diesem Titel festgelegten Gruppenaufsichtsvorschriften und den Gruppenaufsichtsvorschriften des betreffenden Drittlands sowie jeder weiteren Änderung von Vorschriften, die sich auf den Beschluss über die Gleichwertigkeit auswirken können, Rechnung zu tragen. Hat die Kommission in Bezug auf ein Drittland einen Beschluss nach Unterabsatz 1 gefasst, so wird dieser für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Überprüfung als verbindlich anerkannt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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