Art. 262 – Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft: Fehlende Gleichwertigkeit

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung im Sinne von Artikel 260 statt, so wenden die Mitgliedstaaten auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen entweder die Artikel 218 bis 258 (ohne die Artikel 236 bis 243) entsprechend oder eine der in Absatz 2 festgelegten Methoden an. Die in den Artikeln 218 bis 258 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden werden auf Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft, des Drittlandsversicherungsunternehmens oder des Drittlandsrückversicherungsunternehmens angewandt. Ausschließlich für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe wird das Mutterunternehmen behandelt wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das in Bezug auf die Eigenmittel, die für die Solvenzkapitalanforderung herangezogen werden können, die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen sowie eine der folgenden Anforderungen gilt: a) eine nach den Grundsätzen des Artikels 226 bestimmte Solvenzkapitalanforderung, wenn es sich um eine Versicherungsholdinggesellschaft handelt; b) eine nach den Grundsätzen des Artikels 227 bestimmte Solvenzkapitalanforderung, wenn es sich um ein Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen handelt.
(2)Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Aufsichtsbehörden die Anwendung anderer Methoden, wenn diese eine angemessene Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe gewährleisten. Diese Methoden müssen von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden genehmigt werden. Die Aufsichtsbehörden können insbesondere die Gründung einer Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft verlangen und diesen Titel auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, an deren Spitze diese Versicherungsholdinggesellschaft steht, anwenden. Die gewählten Methoden müssen es ermöglichen, die in diesem Titel für die Gruppenaufsicht gesetzten Ziele zu erreichen, und sind den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Kommission mitzuteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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