Art. 273 – Eröffnung eines Liquidationsverfahrens — Unterrichtung der Aufsichtsbehörden

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sind als Einzige befugt, über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens, einschließlich seiner Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten, zu entscheiden. Diese Entscheidung kann ergehen, ohne dass bzw. nachdem Sanierungsmaßnahmen beschlossen wurden.
(2)Eine nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats ergangene Entscheidung zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens einschließlich seiner Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten wird in allen anderen Mitgliedstaaten ohne weitere Formalität anerkannt und ist dort wirksam, sobald die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eröffnet wurde, wirksam wird.
(3)Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen dessen Aufsichtsbehörden unverzüglich — möglichst vor der Verfahrenseröffnung, ansonsten unmittelbar danach — von der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieses Verfahrens.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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