(1)Für die Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens, das Liquidationsverfahren und dessen Wirkungen ist das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgebend, soweit in den Artikeln 285 bis 292 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2)Das Recht des Herkunftsmitgliedstaats regelt Folgendes: a) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung von dem Versicherungsunternehmen erworbenen oder auf das Versicherungsunternehmen übertragenen Vermögenswerte zu behandeln sind; b) die jeweiligen Befugnisse des Versicherungsunternehmens und des Liquidators; c) die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Aufrechnung; d) wie sich das Liquidationsverfahren auf laufende Verträge des Versicherungsunternehmens auswirkt; e) wie sich die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf die in Artikel 292 genannten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; f) welche Forderungen gegen das Vermögen des Versicherungsunternehmens anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstehen; g) die Anmeldung, Prüfung und Feststellung der Forderungen; h) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung der Vermögenswerte, den Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Liquidationsverfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden; i) die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Vergleich; j) die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Liquidationsverfahrens; k) welche Partei die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat; und l) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 274 SOLVENCY2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich Art. 274 SOLVENCY2 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.