Art. 280 – Öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen zur Eröffnung von Liquidationsverfahren

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Die zuständige Behörde, der Liquidator oder jede andere von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck benannte Person veranlasst die Bekanntmachung der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens entsprechend den Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaats für öffentliche Bekanntmachungen sowie außerdem durch Veröffentlichung eines Auszugs aus der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 273 Absatz 3 von der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens unterrichtet worden sind, können diese Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet in der Form, die sie für angezeigt halten, bekannt machen.
(2)In der in Absatz 1 genannten Bekanntmachung ist anzugeben, welches die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ist, welches Recht maßgeblich ist und welcher Liquidator bestellt wurde. Die Bekanntmachung erfolgt in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sie veröffentlicht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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